Privatpersonen

Veränderungen in der Tarifstruktur ab 2010
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Einkunftsgrenzen beim Kindergeld-/freibetrag/Unterhaltszahlungen
Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen
Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen
Tabellarische Übersicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Sonderausgabenabzug – Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz
Sonderausgabenabzugsmöglichkeit 2009
Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Neuregelungen bei der Steuerklassenwahl
Häusliches Arbeitszimmer
Entfernungspauschale
Besteuerung der Renten
Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer (Verluste aus Aktien)
Keine Abgeltungssteuer bei losen Personenzusammenschlüssen
Geltendmachung von Altverlusten
Kfz-Steuer

Veränderungen in der Tarifstruktur ab 2010

Ab dem 1. 1. 2010 geltend die folgenden Änderungen der Tarifstruktur:
• Erhöhung des Grundfreibetrags auf € 8.004 (2009 = € 7.834)
• Senkung des Eingangssteuersatzes auf 14 % (bisher 15 %)
• Anhebung der übrigen Tarifeckwerte um weitere € 330
• Spitzensteuersatz von 42 % wirkt erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 52.882    (bisher € 52.552)
• Reichensteuer mit 45 % bei einem um € 330 höheren Tarifeckwert [nach oben]

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wird zur Entlastung und Förderung der Familien mit Kindern ab dem 1.1.2010 das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht. Bei vier Kindern gibt es pro Monat immerhin € 80 mehr, es werden dann insgesamt € 773 überwiesen.

Höhe 2009 2010
1. und 2. Kind je € 164 € 184
3. Kind € 170 € 190
ab dem 4. Kind je € 195 € 215

Im gleichen Zuge werden die Freibeträge für Kinder von insgesamt € 6.024 auf € 7.008 ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erhöht. Die Kinderfreibeträge wirken sich bei einem zu versteuernden Elterneinkommen ab ca. € 55.000 aus. Eine Günstigerprüfung (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) wird im Einkommensteuerbescheid vorgenommen. [nach oben]

Einkunftsgrenzen beim Kindergeld-/freibetrag/Unterhaltszahlungen

An dem 1. 1. 2010 wird die schädliche Einkunftsgrenze beim Kindergeld jeweils dem geltenden Grundfreibetrag angepasst, d.h. sie steigt im ersten Schritt von € 7.680 auf € 8.004. Im gleichen Zuge gelten als Höchstgrenze für Unterhaltszahlungen die gleichen Beträge. [nach oben]

Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Seit dem 1. 1. 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen verdoppelt worden. Der bisherige Steuerabzug von bis zu € 600 pro Jahr ist auf € 1.200 verdoppelt worden. Das bedeutet, dass von € 6.000 Arbeitskosten 20 %, also maximal € 1.200 direkt von der Steuer abgezogen werden können. Die Steuerermäßigung setzt weiterhin zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus, auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden muss. Barzahlungen werden weiterhin nicht anerkannt. [nach oben]

Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen

Für Ausgaben von haushaltsnahen Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen erhält ab dem 1. 1. 2009 der Steuerpflichtige einheitlich 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch € 4.000. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
[nach oben]

Tabellarische Übersicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen


Art der begünstigten Tätigkeit Abzugshöchstbetrag ab 2009
Haushaltshilfe bei geringfügiger
Beschäftigung
20 % der Aufwendungen,
höchstens € 510 jährlich
Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe
Haushaltsnahe Dienstleistungen
HaushaltsnahePflegeleistungen
Betreuungsleistung
20 % der gesamten begünstigten
Aufwendungen,
höchstens € 4.000 jährlich
Handwerkerleistungen 20 % der Kosten ohne
Material, höchstens € 1.200

[nach oben]

Sonderausgabenabzug – Änderungen durch das Bürger-entlastungsgesetz

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 2. 2008 hat der Gesetzgeber dahingehend reagiert und mit dem Bürgerentlastungsgesetz den Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu gestaltet. Auf Grund dessen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 diese Aufwendungen in einem größeren Umfang als bislang als Sonderausgabe abzugsfähig. Allerdings ist der Sonderausgabenabzug begrenzt auf die Beiträge, die der Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus dienen.

Hieraus folgt, dass die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ihren gesamten Beitragsanteil in voller Höhe als Sonderausgabe geltend machen können; denn diese Beiträge sind auf jeden Fall erforderlich, um ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau herzustellen.

Bei privat Krankenversicherungspflichtigen bestimmt sich der als Sonderausgabe existenznotwendige Betrag für die Krankenversicherung nach dem im Versicherungs-aufsichtsgesetz aufgeführten Basistarif. Für diesen Personenkreis gilt, dass der Teil der Krankenversicherungsbeiträge, mit dem ein Versorgungsniveau über dem Sozialhilferecht erworben wird, nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt als Sonderausgabe abziehbar ist.

Hierunter fallen die Beitragsanteile zur Absicherung von Sonderleistungen (z.B. Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer, die auf das Einzelzimmer im Krankenhaus entfallenden Beiträge, ambulante Leistungen durch Heilpraktiker, Zahnersatz oder kieferorthopädische Leistungen und die Beitragsanteile zur Krankengeld- oder -tagegeldversicherung.

Alle übrigen Vorsorgeaufwendungen sowie die nicht unbegrenzt abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können zukünftig im Rahmen eines erhöhten Abzugsvolumens (€ 1.900 für Steuerpflichtige, die ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme der Krankheitskosten haben oder für deren Kranken-versicherung steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden - € 2.800 für alle anderen Steuerpflichtigen) abgezogen werden. Allerdings steht dieses Volumen zunächst vorrangig für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. [nach oben]

Sonderausgabenabzugsmöglichkeit 2009

Für Ausgaben von haushaltsnahen Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen erhält ab dem 1. 1. 2009 der Steuerpflichtige einheitlich 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch € 4.000. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
[nach oben]

Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Für Schulgeldzahlungen ist ein Steuerabzug als Sonderausgabe abziehbar, diese Regelung gilt auch noch rückwirkend ab dem 1. 1. 2008, es können aber auch in allen noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfällen der Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Künftig ist auch
Schuldgeld, das für ausländische Privatschulen gezahlt wird, die sich im EWR-Raum befinden, auch als Sonderausgabe abziehbar.
Der Sonderausgabenabzug ist steuerlich auf € 5.000 beschränkt, 30 % von maximal € 16.667 (maximale Aufwendungen).
[nach oben]

Neuregelungen bei der Steuerklassenwahl

Ab dem Jahr 2010 besteht für Doppelverdiener-Ehepaare die Möglichkeit eines sog. optionalen Faktorverfahrens. Ehepaare können nicht nur die Steuerklassenkombination III und V wählen, sie können sich auch gemeinsam nach der Steuerklasse IV besteuern lassen. Durch das neue Verfahren
wird der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehepartner verteilt. Das Faktorverfahren führt zur Pflichtveranlagung der Ehegatten.

Wer das Faktorverfahren im Jahr 2010 anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Steuerkarten 2010 beim Finanzamt beantragen. Der Faktor wird dann durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen. Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V
sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich.
[nach oben]

Häusliches Arbeitszimmer

Seit der Neuregelung zur Änderung zum häuslichen Arbeitszimmer sind mittlerweile mehrere Verfahren rechtsanhängig. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die Kosten des Arbeitszimmers derzeit nur bis zu einem Betrag von € 1.250. Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung geurteilt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob diese einschränkende Neuregelung – die seit 2007 gilt – verfassungsgemäß ist.

Die Finanzverwaltung gewährt mittlerweile Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren betreffend der Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung
für die Jahre ab 2009

• gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für die Veranlagungszeiträume ab
   2009 oder
• gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Auf-
   wendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die gesetzlichen Regelungen des § 4 Abs. 5
   Satz 1Nr. 6b EStG hinaus steuermindernd zu berücksichtigen.

Es gilt allerdings weiterhin, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. betragen muss oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. [nach oben]

Entfernungspauschale

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 12. 2008 hat der Gesetzgeber die alte Rechtslage wiederhergestellt. Damit können neben der Entfernungspauschale auch die Kosten für auf dem Wege zur Arbeit erlittenen Unfall und auch die Fahrkarten als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich beschränkt auf einen Höchstbetrag von € 4.500 im Kalenderjahr, sofern kein eigenes oder zur Nutzung über-lassenes Kraftfahrzeug genutzt wird. [nach oben]

Besteuerung der Renten

Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Identifikationsnummer ist es den Renten-versicherungsträgern nunmehr möglich, dass die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre
2005 bis 2008 an die Finanzämter übermittelt werden können. Man geht davon aus, dass ca. 120 Millionen solcher Mitteilungen übersandt werden.

Alle diejenigen, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Erwerbs-minderungsrente, Altersrente, Witwen- oder Witwerrente) beziehen und daneben keine weiteren Einkünfte – auch keine Betriebsrenten oder Rente aus privaten Versicherungsverträgen – haben, müssen im Regelfall auch künftig auf ihre Rente keine Steuern zahlen. Bei einer eventuell geforderten Veranlagung können dann aber z.B. die Aufwendungen für Kranken- und Pflegever-sicherung, Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Behinderten-pauschbetrag) sowie haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. [nach oben]

Abgeltungssteuer

Seit dem 01. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Die neue gesetzliche Regelung führt zur Besteuerung aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden) und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von Aktien) aus Kapitalvermögen.

Es gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer auf Kapitalvermögen und private Veräußerungs-gewinne. Die Gesamtbelastung beträgt somit ca. 28 %, sie wird durch die Banken einbehalten und an den Fiskus abgeführt.

Für Wertzuwächse aus Papieren, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, ist die bisherige Freigrenze (bis 2008) für Spekulationsgewinne von € 512 und die Spekulationsfrist
von einem Jahr weggefallen, so dass alle realisierten Wertzuwächse von Wertpapier-Investments (Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne) besteuert werden.

Es wird ein einheitlicher Sparerfreibetrag von € 801 / € 1.602 (für Verheiratete) gewährt, höhere Werbungskosten sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vom Steuerabzug. Außerdem fällt das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg. [nach oben]

Abgeltungssteuer (Verluste aus Aktien)

Aktien, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft wurden und Verluste verursachten, werden von den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger für 2010 unwiderruflich bis zum 15. 12. 2010 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt dadurch. [nach oben]

Keine Abgeltungssteuer bei losen Personenzusammenschlüssen

Mit seinem Schreiben vom 27. 4. 2009 hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass bei losen Personenzusammenschlüssen das Kreditinstitut aus Gründen der Vereinfachung auf die Einbehaltung der Abgeltungssteuer verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss liegt
dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht (z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

• das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf einen
   Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Schule .., Klasse 1a)
• Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen im Kalenderjahr den
   Betrag von € 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen, höchstens jedoch € 300 im
   Kalenderjahr nicht übersteigen.

Die gilt ausdrücklich aber nicht für Grundstücks-, Erbenund Grundstücksgemeinschaften.
[nach oben]

Geltendmachung von Altverlusten

Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Grundstücksveräußerungen, die bis Ende 2008 entstanden ist. Die Altverluste können, sofern sie nicht zuvor mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden, bis zum Ende des Veranlagungszeitraum
2013 von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, allerdings nur mit Gewinnen aus Wertpapier-eräußerungen, nicht mit laufenden Kapitalerträgen (z.B. Dividenden, Zinsen) verrechnet werden.
[nach oben]

Kfz-Steuer

Aufgrund der Neuregelung bei der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. 7. 2009 prüfen die Finanzämter für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. 11. 2008 und dem 30. 6. 2009 erstmalig zugelassen wurden und mindestens der EURO-4-Norm entsprechen, ob es für diese Fahrzeuge günstiger ist, nach der
alten Hubraumbesteuerung oder nach der neuen CO2-Steuer zu verfahren. Bereits ergangene Steuerbescheide werden von Amts wegen automatisch geändert.

Halter, deren Fahrzeuge der EURO-5-Norm entsprechen und deren Erstzulassung ebenfalls im Zeitraum vom 5. 11. 2008 bis zum 30. 6. 2009 lag, werden für zwei Jahre von der Steuer
befreit. [nach oben]