Privatpersonen
Veränderungen in der Tarifstruktur ab 2010
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Einkunftsgrenzen beim Kindergeld-/freibetrag/Unterhaltszahlungen
Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen
Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen
Tabellarische Übersicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Sonderausgabenabzug – Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz
Sonderausgabenabzugsmöglichkeit 2009
Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Neuregelungen bei der Steuerklassenwahl
Häusliches Arbeitszimmer
Entfernungspauschale
Besteuerung der Renten
Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer (Verluste aus Aktien)
Keine Abgeltungssteuer bei losen Personenzusammenschlüssen
Geltendmachung von Altverlusten
Kfz-Steuer
Veränderungen in der Tarifstruktur ab 2010
Ab dem 1. 1. 2010 geltend die folgenden Änderungen der
Tarifstruktur:
• Erhöhung des Grundfreibetrags auf € 8.004 (2009 = €
7.834)
• Senkung des Eingangssteuersatzes auf 14 % (bisher 15
%)
• Anhebung der übrigen Tarifeckwerte um weitere € 330
• Spitzensteuersatz von 42 % wirkt erst ab einem zu versteuernden
Einkommen von € 52.882 (bisher € 52.552)
• Reichensteuer mit 45 % bei einem um € 330 höheren
Tarifeckwert [nach oben]
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
wird zur Entlastung und Förderung der Familien
mit Kindern ab dem 1.1.2010 das Kindergeld für jedes zu
berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht. Bei vier Kindern
gibt es pro Monat immerhin € 80 mehr, es werden dann insgesamt
€ 773 überwiesen.
| Höhe | 2009 | 2010 |
| 1. und 2. Kind je | € 164 | € 184 |
| 3. Kind | € 170 | € 190 |
| ab dem 4. Kind je | € 195 | € 215 |
Im gleichen Zuge werden die Freibeträge für Kinder von insgesamt € 6.024 auf € 7.008 ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erhöht. Die Kinderfreibeträge wirken sich bei einem zu versteuernden Elterneinkommen ab ca. € 55.000 aus. Eine Günstigerprüfung (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) wird im Einkommensteuerbescheid vorgenommen. [nach oben]
Einkunftsgrenzen beim Kindergeld-/freibetrag/Unterhaltszahlungen
An dem 1. 1. 2010 wird die schädliche Einkunftsgrenze beim Kindergeld jeweils dem geltenden Grundfreibetrag angepasst, d.h. sie steigt im ersten Schritt von € 7.680 auf € 8.004. Im gleichen Zuge gelten als Höchstgrenze für Unterhaltszahlungen die gleichen Beträge. [nach oben]
Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen
Seit dem 1. 1. 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen verdoppelt worden. Der bisherige Steuerabzug von bis zu € 600 pro Jahr ist auf € 1.200 verdoppelt worden. Das bedeutet, dass von € 6.000 Arbeitskosten 20 %, also maximal € 1.200 direkt von der Steuer abgezogen werden können. Die Steuerermäßigung setzt weiterhin zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus, auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden muss. Barzahlungen werden weiterhin nicht anerkannt. [nach oben]
Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen
Für Ausgaben von haushaltsnahen Dienstleistungen wie
Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen erhält ab dem
1. 1. 2009 der Steuerpflichtige einheitlich 20 % der Aufwendungen,
höchstens jedoch € 4.000. Diese Förderung gilt
auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
[nach oben]
Tabellarische Übersicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen
| Art der begünstigten Tätigkeit | Abzugshöchstbetrag ab 2009 |
| Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung |
20 % der Aufwendungen, höchstens € 510 jährlich |
| Sozialversicherungspflichtige
Haushaltshilfe Haushaltsnahe Dienstleistungen HaushaltsnahePflegeleistungen Betreuungsleistung |
20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen, höchstens € 4.000 jährlich |
| Handwerkerleistungen | 20 % der Kosten ohne Material, höchstens € 1.200 |
[nach oben]
Sonderausgabenabzug – Änderungen durch das Bürger-entlastungsgesetz
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. 2. 2008 hat der Gesetzgeber dahingehend reagiert
und mit dem Bürgerentlastungsgesetz den Sonderausgabenabzug
für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
neu gestaltet. Auf Grund dessen sind ab dem Veranlagungszeitraum
2010 diese Aufwendungen in einem größeren Umfang
als bislang als Sonderausgabe abzugsfähig. Allerdings
ist der Sonderausgabenabzug begrenzt auf die Beiträge, die
der Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus
dienen.
Hieraus folgt, dass die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
ihren gesamten Beitragsanteil in voller
Höhe als Sonderausgabe geltend machen können; denn
diese Beiträge sind auf jeden Fall erforderlich, um ein sozialhilfegleiches
Versorgungsniveau herzustellen.
Bei privat Krankenversicherungspflichtigen bestimmt sich
der als Sonderausgabe existenznotwendige Betrag für die
Krankenversicherung nach dem im Versicherungs-aufsichtsgesetz
aufgeführten Basistarif. Für diesen Personenkreis
gilt, dass der Teil der Krankenversicherungsbeiträge, mit
dem ein Versorgungsniveau über dem Sozialhilferecht erworben
wird, nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt
als Sonderausgabe abziehbar ist.
Hierunter fallen die Beitragsanteile zur Absicherung von
Sonderleistungen (z.B. Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer,
die auf das Einzelzimmer im Krankenhaus entfallenden
Beiträge, ambulante Leistungen durch Heilpraktiker,
Zahnersatz oder kieferorthopädische Leistungen und
die Beitragsanteile zur Krankengeld- oder -tagegeldversicherung.
Alle übrigen Vorsorgeaufwendungen sowie die nicht unbegrenzt
abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
können zukünftig im Rahmen eines erhöhten Abzugsvolumens
(€ 1.900 für Steuerpflichtige, die ohne eigene
Aufwendungen Anspruch auf vollständige oder teilweise
Erstattung oder Übernahme der Krankheitskosten haben
oder für deren Kranken-versicherung steuerfreie Leistungen
nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden - € 2.800 für alle anderen
Steuerpflichtigen) abgezogen werden. Allerdings steht
dieses Volumen zunächst vorrangig für die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. [nach oben]
Sonderausgabenabzugsmöglichkeit 2009
Für Ausgaben von haushaltsnahen Dienstleistungen wie
Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen erhält ab dem
1. 1. 2009 der Steuerpflichtige einheitlich 20 % der Aufwendungen,
höchstens jedoch € 4.000. Diese Förderung gilt
auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
[nach oben]
Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Für Schulgeldzahlungen ist ein Steuerabzug als Sonderausgabe
abziehbar, diese Regelung gilt auch noch rückwirkend
ab dem 1. 1. 2008, es können aber auch in allen noch nicht
bestandskräftigen Einkommensteuerfällen der Sonderausgabenabzug
geltend gemacht werden. Künftig ist auch
Schuldgeld, das für ausländische Privatschulen gezahlt wird,
die sich im EWR-Raum befinden, auch als Sonderausgabe
abziehbar.
Der Sonderausgabenabzug ist steuerlich auf € 5.000 beschränkt,
30 % von maximal € 16.667 (maximale Aufwendungen).
[nach oben]
Neuregelungen bei der Steuerklassenwahl
Ab dem Jahr 2010 besteht für Doppelverdiener-Ehepaare
die Möglichkeit eines sog. optionalen Faktorverfahrens.
Ehepaare können nicht nur die Steuerklassenkombination
III und V wählen, sie können sich auch gemeinsam nach der
Steuerklasse IV besteuern lassen. Durch das neue Verfahren
wird der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung
auf beide Ehepartner verteilt. Das Faktorverfahren
führt zur Pflichtveranlagung der Ehegatten.
Wer das Faktorverfahren im Jahr 2010 anwenden will, kann
die Eintragung des Faktors nach Erhalt der Steuerkarten
2010 beim Finanzamt beantragen. Der Faktor wird dann
durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen.
Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V
sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich.
[nach oben]
Häusliches Arbeitszimmer
Seit der Neuregelung zur Änderung zum häuslichen Arbeitszimmer
sind mittlerweile mehrere Verfahren rechtsanhängig.
Die Finanzverwaltung berücksichtigt die Kosten des
Arbeitszimmers derzeit nur bis zu einem Betrag von € 1.250.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss zur Aussetzung
der Vollziehung geurteilt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob
diese einschränkende Neuregelung – die seit 2007 gilt – verfassungsgemäß
ist.
Die Finanzverwaltung gewährt mittlerweile Anträge auf
Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren
betreffend der Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung
für die Jahre ab 2009
• gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
für die Veranlagungszeiträume ab
2009 oder
• gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume
ab 2007 begehrt wird, Auf-
wendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer über die gesetzlichen Regelungen
des § 4 Abs. 5
Satz 1Nr. 6b EStG hinaus steuermindernd
zu berücksichtigen.
Es gilt allerdings weiterhin, dass die betriebliche oder berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. betragen
muss oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. [nach oben]
Entfernungspauschale
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. 12. 2008 hat der Gesetzgeber die alte Rechtslage
wiederhergestellt. Damit können neben der Entfernungspauschale
auch die Kosten für auf dem Wege zur Arbeit erlittenen
Unfall und auch die Fahrkarten als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Die anzusetzende Entfernungspauschale
ist grundsätzlich beschränkt auf einen Höchstbetrag
von € 4.500 im Kalenderjahr, sofern kein eigenes oder zur
Nutzung über-lassenes Kraftfahrzeug genutzt wird. [nach oben]
Besteuerung der Renten
Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Identifikationsnummer
ist es den Renten-versicherungsträgern nunmehr
möglich, dass die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre
2005 bis 2008 an die Finanzämter übermittelt werden können.
Man geht davon aus, dass ca. 120 Millionen solcher
Mitteilungen übersandt werden.
Alle diejenigen, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(z.B. Erwerbs-minderungsrente, Altersrente,
Witwen- oder Witwerrente) beziehen und daneben keine
weiteren Einkünfte – auch keine Betriebsrenten oder Rente
aus privaten Versicherungsverträgen – haben, müssen im
Regelfall auch künftig auf ihre Rente keine Steuern zahlen.
Bei einer eventuell geforderten Veranlagung können dann
aber z.B. die Aufwendungen für Kranken- und Pflegever-sicherung,
Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.B.
Krankheitskosten, Behinderten-pauschbetrag) sowie haushaltsnahe
Dienstleistungen berücksichtigt werden. [nach oben]
Abgeltungssteuer
Seit dem 01. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft
getreten. Die neue gesetzliche Regelung führt zur Besteuerung
aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden)
und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von
Aktien) aus Kapitalvermögen.
Es gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz
von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag
und ggfls. Kirchensteuer auf Kapitalvermögen und private
Veräußerungs-gewinne. Die Gesamtbelastung beträgt somit
ca. 28 %, sie wird durch die Banken einbehalten und an den
Fiskus abgeführt.
Für Wertzuwächse aus Papieren, die nach dem 31. Dezember
2008 angeschafft wurden, ist die bisherige Freigrenze (bis
2008) für Spekulationsgewinne von € 512 und die Spekulationsfrist
von einem Jahr weggefallen, so dass alle realisierten
Wertzuwächse von Wertpapier-Investments (Kapitalerträge
und Veräußerungsgewinne) besteuert werden.
Es wird ein einheitlicher Sparerfreibetrag von € 801 /
€ 1.602 (für Verheiratete) gewährt, höhere Werbungskosten
sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin
möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung
weiterhin vom Steuerabzug. Außerdem fällt
das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg. [nach oben]
Abgeltungssteuer (Verluste aus Aktien)
Aktien, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft wurden und Verluste verursachten, werden von den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger für 2010 unwiderruflich bis zum 15. 12. 2010 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt dadurch. [nach oben]
Keine Abgeltungssteuer bei losen Personenzusammenschlüssen
Mit seinem Schreiben vom 27. 4. 2009 hat das Bundesfinanzministerium
darauf hingewiesen, dass bei losen Personenzusammenschlüssen
das Kreditinstitut aus Gründen der
Vereinfachung auf die Einbehaltung der Abgeltungssteuer
verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss liegt
dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht
(z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) und die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers
einen Zusatz enthalten, der auf einen
Personenzusammenschluss
hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto
der Schule .., Klasse 1a)
• Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen
im Kalenderjahr den
Betrag von
€ 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen, höchstens
jedoch € 300 im
Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die gilt ausdrücklich aber nicht für Grundstücks-, Erbenund
Grundstücksgemeinschaften.
[nach oben]
Geltendmachung von Altverlusten
Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
oder Grundstücksveräußerungen, die bis Ende 2008
entstanden ist. Die Altverluste können, sofern sie nicht zuvor
mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften
ausgeglichen werden, bis zum Ende des Veranlagungszeitraum
2013 von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen,
allerdings nur mit Gewinnen aus Wertpapier-eräußerungen,
nicht mit laufenden Kapitalerträgen (z.B. Dividenden, Zinsen)
verrechnet werden.
[nach oben]
Kfz-Steuer
Aufgrund der Neuregelung bei der Kraftfahrzeugsteuer ab
dem 1. 7. 2009 prüfen die Finanzämter für Fahrzeuge, die
zwischen dem 5. 11. 2008 und dem 30. 6. 2009 erstmalig
zugelassen wurden und mindestens der EURO-4-Norm entsprechen,
ob es für diese Fahrzeuge günstiger ist, nach der
alten Hubraumbesteuerung oder nach der neuen CO2-Steuer
zu verfahren. Bereits ergangene Steuerbescheide werden
von Amts wegen automatisch geändert.
Halter, deren Fahrzeuge der EURO-5-Norm entsprechen und
deren Erstzulassung ebenfalls im Zeitraum vom 5. 11. 2008
bis zum 30. 6. 2009 lag, werden für zwei Jahre von der Steuer
befreit. [nach oben]