Aktueller Lotse

Hier finden Sie die Artikel aus dem aktuellen Lotsen.

Änderungen durch das Steuer- „Vereinfachungs-„ Gesetz 2011
Kleiner Aufwand – große Wirkung - 4 pfiffige Marketingideen für wenig Geld
Durch’s Schlüsselloch gespäht - Datenschutz im Unternehmensalltag
Zeigt her Eure... – betriebliche Kennzahlen als Aushängeschild
Ohne Liquidität geht es nicht!
Alle Jahre wieder: Die Inventur
Glossarium Tributum - Gute Vorsätze – demnächst gesetzlich vorgeschrieben und kontrolliert?

Änderungen durch das Steuer- „Vereinfachungs-„ Gesetz 2011

Steuervereinfachung geht eigentlich ganz leicht: 10 Jahre lang keine Gesetze ändern! Dann kann sich jeder an die Regelungen gewöhnen und die Privatleute könnten ihre Steuererklärung auch wieder selber machen, da sie vom Vorjahr abschreiben könnten. Das wird aber leider nie so passieren und so wird es jedes Jahr Änderungen geben.

Die wichtigsten Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben wir nachfolgend zusammengefasst. Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu den einzelnen Punkten haben.

1. Einkünfte mit Abgeltungscharakter

Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, sind generell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht anzusetzen. Das bedeutet, dass diese künftig nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrags beim Spendenabzug berücksichtigt
werden.
2. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2011 auf € 1.000 angehoben.
3. Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Bisher waren Kinderbetreuungskosten Sonderausgaben, wenn sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten. Künftig können diese Aufwendungen nur noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zum Sonderausgabenabzug können Aufwendungen ab der Geburt bis
zum 14. Lebensjahr des Kindes angesetzt werden, jedoch beschränkt auf 2/3 dieser Aufwendungen, maximal € 4.000 je Kind. Die bisherige Unterscheidung in erwerbsbedingte und
nicht erwerbsbedingte Aufwendungen entfällt damit.
4. Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bei volljährigen Kindern
Der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld konnte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte von mehr als € 8.001 im Jahr bezog. Diese Grenze entfällt für Kinder, die sich in einer erstmaligen Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden. Nach Beendigung der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums wird das Kind weiterhin berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit
ist noch in folgenden Fällen gegeben:
a. Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit
b. Ausbildungsdienstverhältnis
c. Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a SGB IV.
Die Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt ebenfalls beim Freibetrag eines sich in Berufsausbildung befindenden volljährigen Kindes, das auswärtig untergebracht ist.
5. Reduzierung der Veranlagungsarten
Die getrennte und die besondere Veranlagung werden ab dem Jahr 2013 abgeschafft.
6. Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung
Wer verbilligt vermietet, muss damit rechnen, dass die Werbungskosten nur anteilig berücksichtigt werden. Bisher liegt die Grenze bei 56% der ortsüblichen Miete. Ab Veranlagungszeitraum 2012 steigt diese Grenze auf 66%. Bei einer Vermietung bis 66% der ortsüblichen Miete ist daher, ohne dass eine Totalüberschussprognose vorgenommen
wird, eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. In Höhe des prozentualen unentgeltlichen Teils wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Ab 66% ist die Vollentgeltlichkeit und damit ein ungekürzter Werbungskostenabzug gegeben. - Hier besteht also Handlungsbedarf, sofern Sie verbilligt, in der Regel an Angehörige, vermieten!
7. Änderung des Umsatzsteuerrechts
Elektronische Rechnungen bedurften bisher einer qualifizierten elektronischen Signatur, damit diese als Rechnung im Sinne des § 14 Abs.1 UStG von der Finanzverwaltung anerkannt wurde. Für Rechnungen, die nach dem 30.06.2011 ausgestellt wurden, ist diese Signatur nun nicht mehr Voraussetzung. Dies erfolgte aufgrund der Umsetzung einer Änderung der MwSt-Richtlinie der EU. Auch eine in einem elektronischen Format ausgestellte Rechnung gilt als Rechnung.
Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, als PDFoder Textdatei, per Computer-Fax oder im Wege des Datenträgeraustausches übermittelt werden. Damit sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben. Allerdings muss jederzeit gewährleistet sein, dass die Echtheit der Herkunft,
die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gegeben ist. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, die elektronisch aufbewahrten Rechnungen den zuständigen
Behörden online zugänglich machen zu können.
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Kleiner Aufwand – große Wirkung - 4 pfiffige Marketingideen für wenig Geld

„50% der Werbung sind rausgeschmissenes Geld. Leider weiß man nicht, welche Hälfte das ist.“ Dieses Zitat, das von Henry Ford stammen soll, zeigt das Dilemma vieler Marketingaktionen.
Gerade die klassischen Werbemedien wie Anzeigen, Prospekte, Mailings oder Telefonaktionen sind aufwendig ohne Erfolgsgarantie.

Steuerberater sind keine Marketingexperten. Doch durch die Vielfalt der Branchen unserer Mandanten und den Erfahrungsaustausch im delfi-net Netzwerk lernen wir immer wieder
gelungene Beispiele kennen, mit denen Unternehmen mit wenig Einsatz großen Erfolg erzielt haben.

Die Beispiele sind wahrscheinlich nicht 1 zu 1 auf Ihr Unternehmen übertragbar. Lassen Sie sich einfach inspirieren und fragen Sie sich: „Wie könnte es bei mir funktionieren“

1. Empfehlungsmarketing – worüber reden Ihre Kunden?
Weiterempfehlung ist wohl für jedes Unternehmen die beste Form der Werbung. Elektroinstallateur Martin sorgt mit drei einfachen Maßnahmen dafür, dass seine Kunden über ihn reden: Handwerker kämpfen allgemein gegen das Vorurteil, sie seien unpünktlich, hinterlassen Schmutz und sind eher unfreundlich. Bei Installateur Martin passiert genau das nicht:
der vereinbarte Termin wird eingehalten und falls doch etwas dazwischen kommt, rufen die Mitarbeiter rechtzeitig den Kunden an. Die Mitarbeiter haben eigene Hausschuhe dabei und stellen sich mit Visitenkarte dem Kunden vor. Am Vormittag gibt es als kleine Aufmerksamkeit Semmeln für das Frühstück bzw. am Nachmittag ein Stück Kuchen für den Kunden. Das sorgt – vor allem bei den Kundinnen –für einen positiven Überraschungseffekt.
Und womit überraschen Sie Ihre Kunden?

2. Zusatzprodukte verkaufen – darf es ein bisschen mehr sein?
Zusatzprodukte und Nebenleistungen sind einfacher zu verkaufen – der Kunde ist ja schon da – und haben meist eine höhere Gewinnspanne als das Hauptprodukt. Der Gürtel zum Kleid, ein Kaffee nach dem Essen, das Pflegeprodukt für die Schuhe. Entscheidend ist, dass Sie aktiv danach fragen und sicher stellen, dass es alle Mitarbeiter machen. Sie erhöhen damit nachgewiesenermaßen den durchschnittlichen Umsatz pro Kunde.

Friseur Peter hat das perfektioniert. Er selbst hat die Haarpflegeprodukte zwar angeboten, aber seine Mitarbeiterinnen hatten Hemmungen vor dem „Verkaufsgespräch“. Jetzt steht auf dem Spiegel – in den sowohl Friseur als auch Kunde schauen – die Ankündigung „Während der Haarwäsche wird Ihnen Ihr Friseur unsere Haarpflegeprodukte empfehlen“. Der Verkauf von Haarpflegeprodukten ist um 40% gestiegen.
Wie stellen Sie sicher, dass Kunden von Ihren Zusatzprodukten erfahren?

3. 25/29 Marketing – kennen Sie Ihr Nachbarschaftspotenzial?
Postwurfsendungen und Werbebriefe landen oft im Papierkorb, weil Ihr Angebot in der Werbeflut untergeht und der Bezug zu Ihrem Unternehmen fehlt. Dabei haben Sie häufig einen nahe liegenden Anknüpfungspunkt: Sie sind für einen Kunden in der Nachbarschaft tätig.

Schreiner Robert nutzt jeden seiner Aufträge, um dezent in der Nachbarschaft auf sich aufmerksam zu machen. Wenn er beispielsweise eine neue Küche in Haus Nr. 27 einbaut,
schreibt er – natürlich mit Einverständnis des Kunden - einen Brief an die Nachbarn von Haus Nr. 25 und 29 (deshalb die Bezeichnung 25/29-Marketing) mit dem Tenor „Wir wollten Sie
vorwarnen und uns im Vorfeld schon einmal entschuldigen: am 17.1. bauen wir bei Ihrer Nachbarin Müller eine neue Küche ein. Da kann es ein bisschen lauter werden und der LKW steht in der Straße. Als kleine Entschädigung bieten wir Ihnen an, dass unsere Monteure quietschende Scharniere kurz ölen oder Küchentüren richten, die nicht mehr perfekt schließen.
Klingeln Sie einfach kurz bei Ihrer Nachbarin, wir kommen dann nach getaner Arbeit zu Ihnen.“
Welche Nachbarn sind Ihre potenziellen Kunden?

4. Huckepack-Marketing – wer hat die gleiche Kundengruppe?
Sie können viel Geld für den Kauf von Adressen ausgeben, und je genauer Sie Ihre Zielgruppe definieren, desto teurer wird es. Denken Sie zu erst darüber nach, ob es andere Unternehmen
gibt, die die gleiche Kundengruppe ansprechen wie Sie. Denn mit diesen können Sie gemeinsame Aktionen starten, bei denen Sie sich gegenseitig empfehlen.

Buchhändlerin Beate hat sich mit dem Teeladen von Doris zusammengetan. Alle zwei Monate gibt es den Genießerabend abwechselnd im Teegeschäft und im Buchladen. Es werden aktuelle Bücher vorgestellt und es gibt drei bis fünf Teesorten zum Probieren. Jeder schreibt dazu seine eigenen Kunden an und empfiehlt somit nicht nur sich sondern auch das andere Geschäft. So hat jeder seine Kundenbasis auf einen Schlag verdoppelt. Die beiden überlegen jetzt, das zu erweitern. Im
Herbst wollen sie einen Kaminabend beim Kachelofenbauer veranstalten.
Mit wem können Sie kooperieren?

In der nächsten Ausgabe erfahren Sie wie Sie die Frage nach dem Preis geschickt beantworten.
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Durch’s Schlüsselloch gespäht - Datenschutz im Unternehmensalltag

Tatort: eine Schreinerei mit 12 Mitarbeitern. Frau Meier sendet ein Fax mit Kundendaten versehentlich an den Wettbewerber Ihres Kunden – sie hatte bei der Faxnummerneingabe
via Tastatureingabe einen Zahlendreher…
Das kann bei Ihnen nie passieren? Sicher?
Gegen solche Fehler können wir uns nicht 100 % ig wappnen. Was können Sie aber tun, damit die vertraulichen Daten in Ihrem Betrieb ausreichend geschützt sind?

Datenschutz schützt Menschen, nicht Daten

Das deutsche Datenschutzrecht bezieht sich auf den Schutz der sog. personenbezogenen Daten, z. B. Name, Adresse, Haarfarbe, Einkommen, Krankheiten, Kontonummer, ermögensverhältnisse,
Vorlieben, usw.
Auch in Ihrem Unternehmen gibt es solche Daten von Kunden, Mitarbeitern und Lieferanten.
Das Datenschutzgesetz verpflichtet daher Sie als Unternehmer spätestens einen Monat nach Gründung einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen, wenn im Unternehmen mehr als neun Angestellte mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt
sind - und zwar einschließlich Inhabern und Teilzeitkräften – oder Zugriff auf diese haben.
Der Gesetzgeber hat nun verschärfte Kontrollen angekündigt.
Sie müssen sich diesem Thema also stellen.

Sie haben die Wahl zwischen einem internen - zumeist ein Mitarbeiter der Organisation - oder einen externen DSB. Achtung: Ihr interner DSB unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz!!
Der Unternehmer/ Geschäftsführer selbst darf nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. EDV-Administratoren scheiden wegen der zu vermeidenden
Selbstkontrolle aus.

Die Aufgaben des DSB gehen weit über die „normalen“ Themen wie Datensicherung und Virenschutz hinaus. Er gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (z. B. des Bundesdatenschutzgesetzes, BDSG), die Sensibilisierung der Mitarbeiter, z. B. durch Schulungen, die Erstellung des Verfahrensverzeichnisses – eines der wichtigsten Dokumente im Datenschutz – oder die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes inkl. Maßnahmenkatalog.
Das regelt u. a. der Datenschutzbeauftragte:
• Passwort-Regeln
• Umgang mit USB-Sticks, Smartphones, etc.
• Ausgestaltung von Heimarbeitsplätzen
• Einführung von Besucherregelungen
• Umgang mit Sozialen Netzwerken (Xing, Facebook & Co)
• E-Mail-Verschlüsselung
• Verschwiegenheitsverpflichtungen von Mitarbeitern/ Externen
• Ausgestaltung von Server und Serverraum
• sachgerechter Umgang mit Software
Dabei geht es eben nicht nur um Server und PC, sondern auch um den Schutz der Geschäftsräume und Daten vor Missbrauch, Diebstahl und Zerstörung z. B. Feuer und Wasser.
Regelmäßig kontrolliert der DSB die Einhaltung der Vorgaben des BDSG durch Chef und Mitarbeiter.
Durch Interviews und Begehungen findet er Schwachpunkte und empfiehlt Maßnahmen.
Achten sie bei der Auswahl auf fundierte Fachkenntnisse (Zertifikate) und Referenzen.
Die Kosten hängen von Ihrer Entscheidung „intern oder extern“ ab. Ihr Mitarbeiter sollte eine ein- oder mehrtätige Basisschulung absolvieren, z. B. beim TÜV.
Durch die große Konkurrenz ist der externe DSB meist günstiger als einer Ihrer Mitarbeiter.
Geben Sie Ihren Mitarbeitern und Geschäftspartnern ein sicheres Gefühl!

Gastbeitrag von Stefan Droß,
zert. Datenschutzbeauftragter
Organisationsberatung und Training für steuer- und wirtschaftsberatende Berufe
Grünewalder Str. 29-31
42657 Solingen
E-Mail: dross@sdw-consulting.de
Web: www.sdw-consulting.de

Zeigt her Eure... – betriebliche Kennzahlen als Aushängeschild

Nicht nur Sie als Unternehmer wollen wissen, wie es um Ihr Unternehmen bestellt ist. Vor allem Banken und Lieferanten nehmen die Bilanz gern unter die Lupe. Weitere Interessenten sind zumeist Gesellschafter, Mitarbeiter und auch das Finanzamt.
Mit einigen wenigen Bilanzkennzahlen können komplexe Zusammenhänge zeitnah, kompakt und gut nachvollziehbar dargestellt werden. Der Status ist auf einen Blick erkennbar und gegebenenfalls die Entdeckung von Verbesserungsbedarf....[mehr]
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Ohne Liquidität geht es nicht!

In den aktuellen Krisendebatten um Schulden, Geldmengen und Inflationsgefahren kommt manches Mal ein wesentlicher Aspekt der Finanzplanung unter die Räder:
Die Liquidität in jeder Lebenslage: Also heute, bei plötzlicher Krankheit, bei Gesundheit bis ins höchste Alter oder aber bei Stürmen an den Kapitalmärkten. Hierbei kann man sich mit einigen
einfachen Fragen helfen:

1. Wie viel Liquiditätsrücklage gibt Ihnen ausreichend Handlungsspielraum?

Denken Sie dabei bitte vor allem auch an Steuernachzahlungen, geplante Ausgaben für das laufende Jahr, jährliche Fixkosten und eine eiserne Reserve für Unvorhergesehenes.

2. Welchen Anteil Ihres Vermögens können Sie mit Kapitalbindung anlegen und wie lange?
Viele Unternehmer und Freiberufler haben aktuell das Bedürfnis nach sehr hoher Liquidität, um möglichst gegen alle politischen Unwägbarkeiten gewappnet zu sein. Trotzdem: Auf dem Tagesgeldkonto wird das Vermögen nach Steuern und Inflation jedes Jahr weniger. Definieren Sie also den Teil, der für Sie gegen diese Renditekiller arbeiten darf, und werden Sie sich im nächsten Schritt über das Risiko dieser Anlage bewusst.

3. Welchen Vermögensverlust sind Sie im Falle schlechter Kapitalmarktentwicklung bereit zu tragen?
Hier gilt es den Maximalverlust zu definieren, mit dem Sie noch ruhig schlafen können. Denn Sie brauchen Anlagen, die zu Ihrem Leben passen. Viele denken in diesem Zusammenhang, den Aktienanteil festlegen zu müssen. Dies führt zu statischen Anlagen, die in jeder Krise der Aktien- oder Anleihemärkte mit in den Abgrund gerissen werden.
Überlegen Sie deshalb, wer Sie bei einer dynamischen Änderung der Zusammensetzung Ihres Depots unterstützen kann. Definieren Sie das maximale Risiko der Anlage pro Jahr und lassen Sie hinsichtlich der Anlageklassen viel Freiheit. Als ergänzende „Versicherung“ gegen Inflation können Sie sich mit Sachwerten wie Gold, Silber und Substanzaktien schützen, die Sie unabhängig von Marktschwankungen halten.

4. Welche staatlichen Vergünstigungen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten können Sie nutzen?
Des Anlegers liebstes Kind sind risikoarme Zusatzerträge. Meist gibt es sie nicht. Staatliche Förderungen können eine Ausnahme sein: Eine vorsichtige Anlage kann mit Zuschüssen vom Fiskus (inklusive der Nachteile) eine deutlich bessere Rendite bringen als riskantere Anlagen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, für einzelne Ihrer Investments auf diese Art das Risiko zu
reduzieren!

5. Ab welcher Größenordnung eines Ad-hoc-Schadensfalls (in Euro) fühlen Sie sich unwohl und würden das Risiko gerne ausgeschlossen haben?
Sobald etwas Vermögen vorhanden ist, können viele Schäden selbst getragen werden. Zu selten wird überlegt, ob man dies im Falle des Falles auch wirklich will. Hierbei gilt es auch sonstige,
externe Risiken zu beachten: Beispielsweise ein Pflegefall in der Familie, Risiken für Praxisinhaber wie Haftung oder Regress und rechtliche Fragen wie fehlende testamentarische
Regelungen.

6. Welches „Mindesteinkommen“ gibt Ihnen ausreichend Sicherheit?
Haben Sie schon errechnet, welche Ausgaben dauerhaft unbedingt gedeckt werden müssten? Gibt es neben den Lebenshaltungskosten Verpflichtungen für Finanzierungen, die Ausbildung der Kinder oder andere Fixkosten?
Dieses Mindesteinkommen muss passiv erzielt werden, darf also nicht von Ihrer Arbeitskraft abhängen. Kandidaten dieser Kategorie sind beispielsweise Mieteinnahmen, Versicherungsleistungen oder Zinserträge.
Nutzen Sie diese strukturierenden Fragen und bewegen Sie sich damit in Richtung dauerhafter Liquidität, dann wird Ihre Finanz- und Lebensplanung erheblich profitieren!
Zu diesen Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung!
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Alle Jahre wieder: Die Inventur

Bald ist es wieder so weit: Bei den meisten Unternehmen ist das Jahresende auch der Zeitpunkt, an dem es die vorhandenen Bestände im Unternehmen „zählen und wiegen“ muss.
Jeder Kaufmann gem. Handelsrecht muss eine Inventur aufstellen. Das Steuerrecht erweitert den Kreis der Pflichtigen noch um Unternehmen mit bestimmtem Größenmerkmalen . Dies betrifft insbesondere Handwerker.
Wer muss Inventur machen?
1. Umsätze von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr (UStfreie Umsätze werden berücksichtigt, Ausnahme § 4 Nr. 8 – 10 UStG) oder
2. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 € oder
3. einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr oder
4. einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr.
Ausnahme für Kleinstgewerbetreibende
Welche Inventur soll es ein?

Die Stichtagsinventur – die Regel

Hier wird auf den jeweiligen Bilanzstichtag (meist der 31.12.) Inventur gemacht. Der Gesetzgeber erlaubt eine „zeitnahe“ Inventur (Frist von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag).

Die Permanente Inventur

– nur unter bestimmten Bedingungen Möglich ist aber auch eine permanente Inventur. Hierbei kann der Bestand für den Bilanzstichtag nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern festgestellt werden.

Die zeitverschobene Inventur

– aber nur mit „Hin- und Rückrechnung Bei der zeitverschobenen Inventur kann die jährliche körperliche Bestandsaufnahme ganz oder auch teilweise entweder innerhalb der letzten drei Monate vor dem Bilanzstichtag oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag
durchgeführt werden. Der Bestand muss dann aber auf den eigentlichen Stichtag vor- bzw. rückgerechnet werden.

Die Warenbestandsaufnahme

Bei der Warenbestandsaufnahme werden die Waren gemessen, gezählt und/ oder gewogen und in einer Inventarliste erfasst (im Zweifel die gute alte Strichliste). Erleichterungen gibt es für bestimmte Arten von Beständen: Gruppenbewertung für gleichartige Gegenstände oder die Festbewertung für bestimmte Gegenstände mit untergeordneter Bedeutung.

Die Warenbestandsbewertung

Die Bewertung der Gegenstände erfolgt grundsätzlich einzeln. Grundsätzlich sind angeschaffte Waren mit den Anschaffungskosten und selbsthergestellte Waren mit den Herstellungskosten
anzusetzen. Allerdungs gibt es im Steuerrecht auch den sog. „Teilwert“, der bei Preisveränderungen am Markt eine Rolle spielt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Einzelbewertung abgewichen werden. So etwa durch die Durchschnittsbewertung bei schwankenden Einstandspreisen. Für Waren, die einer bestimmten Verbrauchsreihenfolge unterliegen, gibt es verschiedene Verbrauchsfolgeverfahren (Last in first out, first in first out, highest in first out).
Hierbei kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, das die zuletzt angeschafften bzw. hergestellten Waren zuerst veräußert
worden sind (Last in first out).

Ergänzend zu diesem kurzen Überblick haben wir ein Merkblatt mit allen notwendigen Informationen erstellt, dass Sie bei uns kostenlos anfordern können.
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Glossarium Tributum

Gute Vorsätze – demnächst gesetzlich vorgeschrieben und kontrolliert?

Auf den heiligen Sylvester, Papst im 1. Jh. n. Chr., geht die Sitte zurück, sich für das neue Jahr etwas vorzunehmen.
Und haben Sie schon was? Oder müssen Sie noch die Vorsätze vom letzten Jahr abarbeiten?
Abnehmen, Sport treiben, mehr Zeit für die Familie, den Keller aufräumen?

Wie wir aus gut unterrichteten Kreisen hören, ist der Gesetzgeber mit der „Erfüllungsrate“ unserer aller guten Vorsätze unzufrieden und berät das „Vorsatz-Erfüllungs- und Kontrollgesetz“
(VErfKonG). Im ersten Entwurf ist geplant, dass jeder seine guten Vorsätze auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 31.12. einreichen muss. Die Frist zur Erfüllung der Vorsätze soll der 31.05. des Folgejahres sein – der Vorsatz, seine Steuererklärung bis zu diesem Datum fristgerecht einzureichen, ist im Formular bereits vorausgefüllt.

Das Erreichen der Ziele wird durch die „Vorsatz-Nachschau“ mit Interview der Familie und der Nachbarn kontrolliert. Eine Selbstanzeigemöglichkeit soll im zweiten Schritt dazu kommen.
Die Sanktionen: Bei nicht-Erfüllung der eigenen Vorsätze drohen hohe Geldbußen sowie die Veröffentlichung auf der Internetseite: www.nicht-geschafft.de.
Das Gesetz soll (für) Sylvester 31.12.2012 zum ersten Mal gelten.
Eine Hoffnung haben wir aber noch: Das Gesetz müsste aus Gleichstellungsgründen auch für Politiker gelten. Die Verabschiedung könnte dadurch zumindest verzögert
werden.
In diesem Sinne schöne Feiertage und ein von guten Vorsätzen unbeschwertes Jahr 2012!
Ave – seid gegrüßt

Achtung Fehlerteufel
In der letzten Ausgabe des Lotse hatten wir im Artikel zum Thema „Unternehmergesellschaft“ geschrieben, dass die Gründung einer „normalen“ GmbH ein Stammkapital von 50.000 € erfordert. Richtig ist, dass Sie mind. 25.000 € brauchen um eine GmbH zu gründen.
Wir bitten den Fehler zu entschuldigen - Die Redaktion
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