Aktueller Lotse
Hier finden Sie die Artikel aus dem aktuellen Lotsen.
Änderungen durch das Steuer-
„Vereinfachungs-„ Gesetz 2011
Kleiner Aufwand – große Wirkung -
4 pfiffige Marketingideen für wenig Geld
Durch’s Schlüsselloch gespäht -
Datenschutz im Unternehmensalltag
Zeigt her Eure... – betriebliche Kennzahlen als Aushängeschild
Ohne Liquidität geht es nicht!
Alle Jahre wieder: Die Inventur
Glossarium Tributum - Gute Vorsätze – demnächst gesetzlich vorgeschrieben
und kontrolliert?
Änderungen durch das Steuer- „Vereinfachungs-„ Gesetz 2011
Steuervereinfachung geht eigentlich ganz leicht: 10 Jahre
lang keine Gesetze ändern! Dann kann sich jeder an die Regelungen
gewöhnen und die Privatleute könnten ihre Steuererklärung
auch wieder selber machen, da sie vom Vorjahr
abschreiben könnten. Das wird aber leider nie so passieren
und so wird es jedes Jahr Änderungen geben.
Die wichtigsten Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz
2011 haben wir nachfolgend zusammengefasst.
Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu den einzelnen
Punkten haben.
1. Einkünfte mit Abgeltungscharakter
Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, sind
generell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
nicht anzusetzen. Das bedeutet, dass diese künftig
nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung
sowie des Höchstbetrags beim Spendenabzug berücksichtigt
werden.
2. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2011 auf € 1.000
angehoben.
3. Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Bisher waren Kinderbetreuungskosten Sonderausgaben,
wenn sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellten. Künftig können diese Aufwendungen nur noch
als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zum Sonderausgabenabzug
können Aufwendungen ab der Geburt bis
zum 14. Lebensjahr des Kindes angesetzt werden, jedoch beschränkt
auf 2/3 dieser Aufwendungen, maximal € 4.000 je
Kind. Die bisherige Unterscheidung in erwerbsbedingte und
nicht erwerbsbedingte Aufwendungen entfällt damit.
4. Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bei volljährigen
Kindern
Der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld konnte nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn das Kind keine eigenen
Einkünfte von mehr als € 8.001 im Jahr bezog. Diese Grenze
entfällt für Kinder, die sich in einer erstmaligen Berufsausbildung
oder in einem Erststudium befinden. Nach Beendigung
der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums
wird das Kind weiterhin berücksichtigt, wenn es keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit
ist noch in folgenden Fällen gegeben:
a. Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit
b. Ausbildungsdienstverhältnis
c. Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und
8a SGB IV.
Die Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt ebenfalls beim
Freibetrag eines sich in Berufsausbildung befindenden volljährigen
Kindes, das auswärtig untergebracht ist.
5. Reduzierung der Veranlagungsarten
Die getrennte und die besondere Veranlagung werden ab
dem Jahr 2013 abgeschafft.
6. Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung
Wer verbilligt vermietet, muss damit rechnen, dass die Werbungskosten
nur anteilig berücksichtigt werden. Bisher
liegt die Grenze bei 56% der ortsüblichen Miete. Ab Veranlagungszeitraum
2012 steigt diese Grenze auf 66%. Bei
einer Vermietung bis 66% der ortsüblichen Miete ist daher,
ohne dass eine Totalüberschussprognose vorgenommen
wird, eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen
Teil vorzunehmen. In Höhe des prozentualen
unentgeltlichen Teils wird der Werbungskostenabzug anteilig
gekürzt. Ab 66% ist die Vollentgeltlichkeit und damit ein
ungekürzter Werbungskostenabzug gegeben. - Hier besteht
also Handlungsbedarf, sofern Sie verbilligt, in der Regel an
Angehörige, vermieten!
7. Änderung des Umsatzsteuerrechts
Elektronische Rechnungen bedurften bisher einer qualifizierten
elektronischen Signatur, damit diese als Rechnung
im Sinne des § 14 Abs.1 UStG von der Finanzverwaltung anerkannt
wurde. Für Rechnungen, die nach dem 30.06.2011
ausgestellt wurden, ist diese Signatur nun nicht mehr Voraussetzung.
Dies erfolgte aufgrund der Umsetzung einer
Änderung der MwSt-Richtlinie der EU. Auch eine in einem
elektronischen Format ausgestellte Rechnung gilt als Rechnung.
Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, als PDFoder
Textdatei, per Computer-Fax oder im Wege des Datenträgeraustausches
übermittelt werden. Damit sind keine
technischen Verfahren mehr vorgegeben. Allerdings muss
jederzeit gewährleistet sein, dass die Echtheit der Herkunft,
die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung
gegeben ist. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen,
die elektronisch aufbewahrten Rechnungen den zuständigen
Behörden online zugänglich machen zu können.
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Kleiner Aufwand – große Wirkung - 4 pfiffige Marketingideen für wenig Geld
„50% der Werbung sind rausgeschmissenes Geld. Leider weiß
man nicht, welche Hälfte das ist.“ Dieses Zitat, das von Henry
Ford stammen soll, zeigt das Dilemma vieler Marketingaktionen.
Gerade die klassischen Werbemedien wie Anzeigen,
Prospekte, Mailings oder Telefonaktionen sind aufwendig
ohne Erfolgsgarantie.
Steuerberater sind keine Marketingexperten. Doch durch
die Vielfalt der Branchen unserer Mandanten und den Erfahrungsaustausch
im delfi-net Netzwerk lernen wir immer wieder
gelungene Beispiele kennen, mit denen Unternehmen
mit wenig Einsatz großen Erfolg erzielt haben.
Die Beispiele sind wahrscheinlich nicht 1 zu 1 auf Ihr Unternehmen
übertragbar. Lassen Sie sich einfach inspirieren und
fragen Sie sich: „Wie könnte es bei mir funktionieren“
1. Empfehlungsmarketing – worüber reden Ihre Kunden?
Weiterempfehlung ist wohl für jedes Unternehmen die beste
Form der Werbung. Elektroinstallateur Martin sorgt mit drei
einfachen Maßnahmen dafür, dass seine Kunden über ihn
reden:
Handwerker kämpfen allgemein gegen das Vorurteil, sie
seien unpünktlich, hinterlassen Schmutz und sind eher unfreundlich.
Bei Installateur Martin passiert genau das nicht:
der vereinbarte Termin wird eingehalten und falls doch etwas
dazwischen kommt, rufen die Mitarbeiter rechtzeitig den
Kunden an. Die Mitarbeiter haben eigene Hausschuhe dabei
und stellen sich mit Visitenkarte dem Kunden vor. Am Vormittag
gibt es als kleine Aufmerksamkeit Semmeln für das Frühstück
bzw. am Nachmittag ein Stück Kuchen für den Kunden.
Das sorgt – vor allem bei den Kundinnen –für einen positiven
Überraschungseffekt.
Und womit überraschen Sie Ihre Kunden?
2. Zusatzprodukte verkaufen – darf es ein bisschen mehr sein?
Zusatzprodukte und Nebenleistungen sind einfacher zu verkaufen
– der Kunde ist ja schon da – und haben meist eine
höhere Gewinnspanne als das Hauptprodukt. Der Gürtel zum
Kleid, ein Kaffee nach dem Essen, das Pflegeprodukt für die
Schuhe. Entscheidend ist, dass Sie aktiv danach fragen und
sicher stellen, dass es alle Mitarbeiter machen. Sie erhöhen damit nachgewiesenermaßen den durchschnittlichen Umsatz
pro Kunde.
Friseur Peter hat das perfektioniert. Er selbst hat die Haarpflegeprodukte
zwar angeboten, aber seine Mitarbeiterinnen
hatten Hemmungen vor dem „Verkaufsgespräch“. Jetzt steht
auf dem Spiegel – in den sowohl Friseur als auch Kunde
schauen – die Ankündigung „Während der Haarwäsche wird
Ihnen Ihr Friseur unsere Haarpflegeprodukte empfehlen“. Der
Verkauf von Haarpflegeprodukten ist um 40% gestiegen.
Wie stellen Sie sicher, dass Kunden von Ihren Zusatzprodukten
erfahren?
3. 25/29 Marketing – kennen Sie Ihr Nachbarschaftspotenzial?
Postwurfsendungen und Werbebriefe landen oft im Papierkorb,
weil Ihr Angebot in der Werbeflut untergeht und der
Bezug zu Ihrem Unternehmen fehlt. Dabei haben Sie häufig
einen nahe liegenden Anknüpfungspunkt: Sie sind für einen
Kunden in der Nachbarschaft tätig.
Schreiner Robert nutzt jeden seiner Aufträge, um dezent in
der Nachbarschaft auf sich aufmerksam zu machen. Wenn
er beispielsweise eine neue Küche in Haus Nr. 27 einbaut,
schreibt er – natürlich mit Einverständnis des Kunden - einen
Brief an die Nachbarn von Haus Nr. 25 und 29 (deshalb die Bezeichnung
25/29-Marketing) mit dem Tenor „Wir wollten Sie
vorwarnen und uns im Vorfeld schon einmal entschuldigen:
am 17.1. bauen wir bei Ihrer Nachbarin Müller eine neue Küche
ein. Da kann es ein bisschen lauter werden und der LKW
steht in der Straße. Als kleine Entschädigung bieten wir Ihnen
an, dass unsere Monteure quietschende Scharniere kurz ölen
oder Küchentüren richten, die nicht mehr perfekt schließen.
Klingeln Sie einfach kurz bei Ihrer Nachbarin, wir kommen
dann nach getaner Arbeit zu Ihnen.“
Welche Nachbarn sind Ihre potenziellen Kunden?
4. Huckepack-Marketing – wer hat die gleiche Kundengruppe?
Sie können viel Geld für den Kauf von Adressen ausgeben,
und je genauer Sie Ihre Zielgruppe definieren, desto teurer
wird es. Denken Sie zu erst darüber nach, ob es andere Unternehmen
gibt, die die gleiche Kundengruppe ansprechen
wie Sie. Denn mit diesen können Sie gemeinsame Aktionen starten, bei denen Sie sich gegenseitig empfehlen.
Buchhändlerin Beate hat sich mit dem Teeladen von Doris zusammengetan.
Alle zwei Monate gibt es den Genießerabend
abwechselnd im Teegeschäft und im Buchladen. Es werden
aktuelle Bücher vorgestellt und es gibt drei bis fünf Teesorten
zum Probieren. Jeder schreibt dazu seine eigenen Kunden an
und empfiehlt somit nicht nur sich sondern auch das andere
Geschäft. So hat jeder seine Kundenbasis auf einen Schlag
verdoppelt. Die beiden überlegen jetzt, das zu erweitern. Im
Herbst wollen sie einen Kaminabend beim Kachelofenbauer
veranstalten.
Mit wem können Sie kooperieren?
In der nächsten Ausgabe erfahren Sie wie Sie die Frage nach
dem Preis geschickt beantworten.
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Durch’s Schlüsselloch gespäht - Datenschutz im Unternehmensalltag
Tatort: eine Schreinerei mit 12 Mitarbeitern. Frau Meier sendet
ein Fax mit Kundendaten versehentlich an den Wettbewerber
Ihres Kunden – sie hatte bei der Faxnummerneingabe
via Tastatureingabe einen Zahlendreher…
Das kann bei Ihnen nie passieren? Sicher?
Gegen solche Fehler können wir uns nicht 100 % ig wappnen.
Was können Sie aber tun, damit die vertraulichen Daten in
Ihrem Betrieb ausreichend geschützt sind?
Datenschutz schützt Menschen, nicht Daten
Das deutsche Datenschutzrecht bezieht sich auf den Schutz
der sog. personenbezogenen Daten, z. B. Name, Adresse,
Haarfarbe, Einkommen, Krankheiten, Kontonummer, ermögensverhältnisse,
Vorlieben, usw.
Auch in Ihrem Unternehmen gibt es solche Daten von Kunden,
Mitarbeitern und Lieferanten.
Das Datenschutzgesetz verpflichtet daher Sie als Unternehmer
spätestens einen Monat nach Gründung einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen, wenn im Unternehmen
mehr als neun Angestellte mit der automatisierten
Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt
sind - und zwar einschließlich Inhabern und Teilzeitkräften –
oder Zugriff auf diese haben.
Der Gesetzgeber hat nun verschärfte Kontrollen angekündigt.
Sie müssen sich diesem Thema also stellen.
Sie haben die Wahl zwischen einem internen - zumeist ein
Mitarbeiter der Organisation - oder einen externen DSB.
Achtung: Ihr interner DSB unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz!!
Der Unternehmer/ Geschäftsführer selbst
darf nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.
EDV-Administratoren scheiden wegen der zu vermeidenden
Selbstkontrolle aus.
Die Aufgaben des DSB gehen weit über die „normalen“ Themen
wie Datensicherung und Virenschutz hinaus. Er gewährleistet
die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (z. B. des Bundesdatenschutzgesetzes,
BDSG), die Sensibilisierung der
Mitarbeiter, z. B. durch Schulungen, die Erstellung des Verfahrensverzeichnisses
– eines der wichtigsten Dokumente
im Datenschutz – oder die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes
inkl. Maßnahmenkatalog.
Das regelt u. a. der Datenschutzbeauftragte:
• Passwort-Regeln
• Umgang mit USB-Sticks, Smartphones, etc.
• Ausgestaltung von Heimarbeitsplätzen
• Einführung von Besucherregelungen
• Umgang mit Sozialen Netzwerken (Xing, Facebook & Co)
• E-Mail-Verschlüsselung
• Verschwiegenheitsverpflichtungen von Mitarbeitern/
Externen
• Ausgestaltung von Server und Serverraum
• sachgerechter Umgang mit Software
Dabei geht es eben nicht nur um Server und PC, sondern
auch um den Schutz der Geschäftsräume und Daten vor
Missbrauch, Diebstahl und Zerstörung z. B. Feuer und Wasser.
Regelmäßig kontrolliert der DSB die Einhaltung der Vorgaben
des BDSG durch Chef und Mitarbeiter.
Durch Interviews und Begehungen findet er Schwachpunkte
und empfiehlt Maßnahmen.
Achten sie bei der Auswahl auf fundierte Fachkenntnisse
(Zertifikate) und Referenzen.
Die Kosten hängen von Ihrer Entscheidung „intern oder extern“
ab. Ihr Mitarbeiter sollte eine ein- oder mehrtätige Basisschulung
absolvieren, z. B. beim TÜV.
Durch die große Konkurrenz ist der externe DSB meist günstiger
als einer Ihrer Mitarbeiter.
Geben Sie Ihren Mitarbeitern und Geschäftspartnern ein
sicheres Gefühl!
Gastbeitrag von Stefan Droß,
zert. Datenschutzbeauftragter
Organisationsberatung und
Training für steuer- und wirtschaftsberatende
Berufe
Grünewalder Str. 29-31
42657 Solingen
E-Mail: dross@sdw-consulting.de
Web: www.sdw-consulting.de
Zeigt her Eure... – betriebliche Kennzahlen als Aushängeschild
Nicht nur Sie als Unternehmer wollen wissen, wie es um Ihr Unternehmen bestellt ist. Vor allem Banken und Lieferanten nehmen
die Bilanz gern unter die Lupe. Weitere Interessenten sind zumeist Gesellschafter, Mitarbeiter und auch das Finanzamt.
Mit einigen wenigen Bilanzkennzahlen können komplexe Zusammenhänge zeitnah, kompakt und gut nachvollziehbar dargestellt
werden. Der Status ist auf einen Blick erkennbar und gegebenenfalls die Entdeckung von Verbesserungsbedarf....[mehr]
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Ohne Liquidität geht es nicht!
In den aktuellen Krisendebatten um Schulden, Geldmengen
und Inflationsgefahren kommt manches Mal ein wesentlicher
Aspekt der Finanzplanung unter die Räder:
Die Liquidität in jeder Lebenslage: Also heute, bei plötzlicher
Krankheit, bei Gesundheit bis ins höchste Alter oder aber bei
Stürmen an den Kapitalmärkten. Hierbei kann man sich mit einigen
einfachen Fragen helfen:
1. Wie viel Liquiditätsrücklage gibt Ihnen ausreichend
Handlungsspielraum?
Denken Sie dabei bitte vor allem auch an Steuernachzahlungen,
geplante Ausgaben für das laufende Jahr, jährliche
Fixkosten und eine eiserne Reserve für Unvorhergesehenes.
2. Welchen Anteil Ihres Vermögens können Sie mit Kapitalbindung
anlegen und wie lange?
Viele Unternehmer und Freiberufler haben aktuell das Bedürfnis
nach sehr hoher Liquidität, um möglichst gegen alle politischen
Unwägbarkeiten gewappnet zu sein. Trotzdem: Auf
dem Tagesgeldkonto wird das Vermögen nach Steuern und
Inflation jedes Jahr weniger. Definieren Sie also den Teil, der
für Sie gegen diese Renditekiller arbeiten darf, und werden
Sie sich im nächsten Schritt über das Risiko dieser Anlage bewusst.
3. Welchen Vermögensverlust sind Sie im Falle schlechter
Kapitalmarktentwicklung bereit zu tragen?
Hier gilt es den Maximalverlust zu definieren, mit dem Sie noch
ruhig schlafen können. Denn Sie brauchen Anlagen, die zu Ihrem
Leben passen. Viele denken in diesem Zusammenhang,
den Aktienanteil festlegen zu müssen. Dies führt zu statischen
Anlagen, die in jeder Krise der Aktien- oder Anleihemärkte mit
in den Abgrund gerissen werden.
Überlegen Sie deshalb, wer Sie bei einer dynamischen Änderung
der Zusammensetzung Ihres Depots unterstützen kann.
Definieren Sie das maximale Risiko der Anlage pro Jahr und
lassen Sie hinsichtlich der Anlageklassen viel Freiheit. Als ergänzende
„Versicherung“ gegen Inflation können Sie sich mit
Sachwerten wie Gold, Silber und Substanzaktien schützen, die
Sie unabhängig von Marktschwankungen halten.
4. Welche staatlichen Vergünstigungen und steuerlichen
Gestaltungsmöglichkeiten können Sie nutzen?
Des Anlegers liebstes Kind sind risikoarme Zusatzerträge.
Meist gibt es sie nicht. Staatliche Förderungen können eine
Ausnahme sein: Eine vorsichtige Anlage kann mit Zuschüssen
vom Fiskus (inklusive der Nachteile) eine deutlich bessere Rendite
bringen als riskantere Anlagen. Nutzen Sie diese Möglichkeit,
für einzelne Ihrer Investments auf diese Art das Risiko zu
reduzieren!
5. Ab welcher Größenordnung eines Ad-hoc-Schadensfalls
(in Euro) fühlen Sie sich unwohl und würden das Risiko
gerne ausgeschlossen haben?
Sobald etwas Vermögen vorhanden ist, können viele Schäden
selbst getragen werden. Zu selten wird überlegt, ob man dies
im Falle des Falles auch wirklich will. Hierbei gilt es auch sonstige,
externe Risiken zu beachten: Beispielsweise ein Pflegefall
in der Familie, Risiken für Praxisinhaber wie Haftung oder
Regress und rechtliche Fragen wie fehlende testamentarische
Regelungen.
6. Welches „Mindesteinkommen“ gibt Ihnen ausreichend Sicherheit?
Haben Sie schon errechnet, welche Ausgaben dauerhaft unbedingt
gedeckt werden müssten? Gibt es neben den Lebenshaltungskosten
Verpflichtungen für Finanzierungen, die Ausbildung
der Kinder oder andere Fixkosten?
Dieses Mindesteinkommen muss passiv erzielt werden, darf
also nicht von Ihrer Arbeitskraft abhängen. Kandidaten dieser
Kategorie sind beispielsweise Mieteinnahmen, Versicherungsleistungen
oder Zinserträge.
Nutzen Sie diese strukturierenden Fragen und bewegen Sie
sich damit in Richtung dauerhafter Liquidität, dann wird Ihre
Finanz- und Lebensplanung erheblich profitieren!
Zu diesen Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur
Verfügung!
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Alle Jahre wieder: Die Inventur
Bald ist es wieder so weit: Bei den meisten Unternehmen ist
das Jahresende auch der Zeitpunkt, an dem es die vorhandenen
Bestände im Unternehmen „zählen und wiegen“ muss.
Jeder Kaufmann gem. Handelsrecht muss eine Inventur aufstellen.
Das Steuerrecht erweitert den Kreis der Pflichtigen
noch um Unternehmen mit bestimmtem Größenmerkmalen . Dies betrifft insbesondere Handwerker.
Wer muss Inventur machen?
1. Umsätze von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr (UStfreie
Umsätze werden berücksichtigt, Ausnahme § 4 Nr.
8 – 10 UStG) oder
2. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche
Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes)
von mehr als 25.000 € oder
3. einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000
€ im Wirtschaftsjahr oder
4. einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr
als 50.000 € im Kalenderjahr.
Ausnahme für Kleinstgewerbetreibende
Welche Inventur soll es ein?
Die Stichtagsinventur – die Regel
Hier wird auf den jeweiligen Bilanzstichtag (meist der 31.12.)
Inventur gemacht. Der Gesetzgeber erlaubt eine „zeitnahe“
Inventur (Frist von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag).
Die Permanente Inventur
– nur unter bestimmten Bedingungen
Möglich ist aber auch eine permanente Inventur. Hierbei kann
der Bestand für den Bilanzstichtag nach Art und Menge anhand
von Lagerbüchern festgestellt werden.
Die zeitverschobene Inventur
– aber nur mit „Hin- und
Rückrechnung
Bei der zeitverschobenen Inventur kann die jährliche körperliche
Bestandsaufnahme ganz oder auch teilweise entweder
innerhalb der letzten drei Monate vor dem Bilanzstichtag
oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag
durchgeführt werden.
Der Bestand muss dann aber auf den eigentlichen Stichtag
vor- bzw. rückgerechnet werden.
Die Warenbestandsaufnahme
Bei der Warenbestandsaufnahme werden die Waren gemessen,
gezählt und/ oder gewogen und in einer Inventarliste erfasst
(im Zweifel die gute alte Strichliste).
Erleichterungen gibt es für bestimmte Arten von Beständen:
Gruppenbewertung für gleichartige Gegenstände oder die
Festbewertung für bestimmte Gegenstände mit untergeordneter
Bedeutung.
Die Warenbestandsbewertung
Die Bewertung der Gegenstände erfolgt grundsätzlich einzeln.
Grundsätzlich sind angeschaffte Waren mit den Anschaffungskosten
und selbsthergestellte Waren mit den Herstellungskosten
anzusetzen. Allerdungs gibt es im Steuerrecht
auch den sog. „Teilwert“, der bei Preisveränderungen am
Markt eine Rolle spielt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Einzelbewertung
abgewichen werden. So etwa durch die Durchschnittsbewertung
bei schwankenden Einstandspreisen. Für
Waren, die einer bestimmten Verbrauchsreihenfolge unterliegen,
gibt es verschiedene Verbrauchsfolgeverfahren (Last in
first out, first in first out, highest in first out).
Hierbei kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens unterstellt werden, das die
zuletzt angeschafften bzw. hergestellten Waren zuerst veräußert
worden sind (Last in first out).
Ergänzend zu diesem kurzen Überblick haben wir ein Merkblatt
mit allen notwendigen Informationen erstellt, dass Sie
bei uns kostenlos anfordern können.
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Glossarium Tributum
Gute Vorsätze – demnächst gesetzlich vorgeschrieben
und kontrolliert?
Auf den heiligen Sylvester, Papst im 1. Jh. n. Chr., geht die Sitte
zurück, sich für das neue Jahr etwas vorzunehmen.
Und haben Sie schon was? Oder müssen Sie noch die Vorsätze
vom letzten Jahr abarbeiten?
Abnehmen, Sport treiben, mehr Zeit für die Familie, den Keller
aufräumen?
Wie wir aus gut unterrichteten Kreisen hören, ist der Gesetzgeber
mit der „Erfüllungsrate“ unserer aller guten Vorsätze unzufrieden
und berät das „Vorsatz-Erfüllungs- und Kontrollgesetz“
(VErfKonG). Im ersten Entwurf ist geplant, dass jeder seine guten
Vorsätze auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum
31.12. einreichen muss. Die Frist zur Erfüllung der Vorsätze soll
der 31.05. des Folgejahres sein – der Vorsatz, seine Steuererklärung
bis zu diesem Datum fristgerecht einzureichen, ist im
Formular bereits vorausgefüllt.
Das Erreichen der Ziele wird durch die „Vorsatz-Nachschau“
mit Interview der Familie und der Nachbarn kontrolliert. Eine
Selbstanzeigemöglichkeit soll im zweiten Schritt dazu kommen.
Die Sanktionen: Bei nicht-Erfüllung der eigenen Vorsätze drohen
hohe Geldbußen sowie die Veröffentlichung auf der Internetseite:
www.nicht-geschafft.de.
Das Gesetz soll (für) Sylvester 31.12.2012 zum ersten Mal gelten.
Eine Hoffnung haben wir aber noch: Das Gesetz müsste aus
Gleichstellungsgründen auch für Politiker gelten.
Die Verabschiedung könnte dadurch zumindest verzögert
werden.
In diesem Sinne schöne Feiertage und ein von guten Vorsätzen
unbeschwertes Jahr 2012!
Ave – seid gegrüßt
Achtung Fehlerteufel
In der letzten Ausgabe des Lotse hatten wir im Artikel zum
Thema „Unternehmergesellschaft“ geschrieben, dass die
Gründung einer „normalen“ GmbH ein Stammkapital von
50.000 € erfordert. Richtig ist, dass Sie mind. 25.000 € brauchen
um eine GmbH zu gründen.
Wir bitten den Fehler zu entschuldigen - Die Redaktion
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