Privatpersonen

Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Offenlegung des Jahresabschlusses
Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuern
Pensionsrückstellungen
Neues Bilanzrecht ab 01.01.2010

Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Durch das Bilanzrechtsreformgesetz sind die Schwellenwerte für die Einteilung der Kapital-gesellschaften in Größenklassen – klein, mittelgroß und groß wie folgt erhöht worden.

Wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden
Merkmale zutreffen
Zuordnung Umsatzerlöse in
Mio. Euro
Bilanzsumme in
Mio. Euro
Arbeitnehmer
kleine Kapitalgesellschaft ≤9,68 ≤ 4,84 ≤ 50
mittlere Kapitalgesellschaft ≤ 38,5 ≤ 19,25 ≤ 250
große Kapitalgesellschaft > 38,5 > 19,25 > 250

Die neuen Schwellenwerte gelten erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2007 beginnen, in den meisten Fällen also erstmals für den Jahresabschluss zum 31. 12. 2008. Es ist dann zum 31. 12. 2008 anhand der neuen, erhöhten Schwellenwerte zu prüfen, ob an den zwei vorangegangenen Abschlussstichtagen zum 31. 12. 2007 und 31. 12. 2006 die bereits erhöhten Schwellenwerte überschritten worden sind.[nach oben]

Offenlegung des Jahresabschlusses

Durch die Erhöhung der Schwellenwerte können sich bereits zum 31. 12. 2008 Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses mit Anhang und Lagebericht im elektronischen
Bundesanzeiger ergeben. Denn kommt es aufgrund der neuen Größenklassen zu einer Herabstufung von einer bislang mittelgroßen Kapitalgesellschaft zur kleinen Kapital-gesellschaft.[nach oben]

Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen kennt das neue GmbH-Gesetz nicht mehr. In der Insolvenz sind nunmehr alle Gesellschafterdarlehen als nachrangige Forderungen, also wie Eigenkapital, zu behandeln. Das gleiche gilt für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

Dennoch sind die Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus grds. als Verbindlichkeit auszuweisen. Ein Ausweis kann nur dann unterbleiben, wenn der Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt.

Diese Erklärung könnte wie folgt lauten:
„Ich trete mit meiner Forderung auf Rückzahlung des der Gesellschaft gewährten Darlehen in Höhe von € …………. In einem Insolvenzverfahren der Gesellschaft im Rang hinter die in
§ 39 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück“.


Ausgenommen von der Nachrangigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche
sind die Darlehen von Gesellschaftern,
- die mit maximal 10 % am Stammkapital beteiligt und keine Geschäftsführer sind und
- die als Gläubiger die Beteiligung bei drohender Insolvenz der GmbH zum Zwecke der Sanierung
  erworben haben.

Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen das Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt wurde, die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter angefochten wird.[nach oben]

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuern

Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für die Abführung der Lohnsteuern auch bei einer Insolvenzreife entstehen. Voraussetzung für die Haftung ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Abführung der Lohnsteuern zum Vorwurf gemacht werden kann. Grundsätzlich kann man davon ausgehen: solange und soweit liquide Mittel zur Lohn-steuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer diese abführen. Erst die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn von dieser Pflicht.[nach oben]

Pensionsrückstellungen

Auch für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ergeben sich für die Bildung einer Rück-stellung aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erhebliche Neuerungen bei der Bewertung. Die Rückstellung ist somit mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Damit sich auch bei der Bewertung der Pensionsrückstellung die künftigen Kostensteigerungen in die Bewertung mit einzubeziehen.
Die Rückstellung ist dann pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. [nach oben]

Neues Bilanzrecht ab 01.01.2010


Der Bundesrat hat am 3. 4. 2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Neben den Buchführungserleichterungen für mittelständische Einzelkaufleute
gibt es auch für Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung. Einige Änderungen sind in diesem Rundschreiben
unter B.13; C.1 im Einzelnen dargestellt.

Das neue Bilanzrecht, das spätestens ab 2010 anzuwenden ist, sollte insbesondere auf folgende Sachverhalte geprüft werden:

- Es können Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz im Hinblick auf eine bessere Eigenkapitalquote ausgeübt werden. Das hat zur Folge, dass dies sich bei der Zinsschranke maßgeblich auswirken kann oder für die Kreditwürdigkeit relevant sein kann.
- Bei Betrieben mit hohen Forschungs- und Entwicklungskosten ist eine genaue Dokumentation bei der Trennung von Forschungs- und Entwicklungskosten vorzunehmen, da nur die Entwicklungs-kosten aktiviert werden können.
- Sollen steuerliche Wahlrechte abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden? Wenn ja, ist dann ein gesondertes Verzeichnis für die Steuerbilanz anzulegen.[nach oben]