Einzelunternehmen

Geschenke für Geschäftsfreunde
Geschenke an Arbeitnehmer
Betriebsveranstaltungen
Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Ausbildungskosten - kein Arbeitslohn
Betriebliche Gesundheitsförderung
Sofortmeldung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
Betriebliche Nutzung beim Kraftfahrzeug
Künstlersozialversicherung
Vorsteuervergütungsverfahren
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze
Degressive Abschreibung
Investitionsabzugsbetrag
Sonderabschreibung
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009/2010
Aufbewahrungsfristen

Geschenke für Geschäftsfreunde

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind (z.B. Kunden, Ge-schäftspartner) dürfen als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr € 35 netto nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen
Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke zugewendet, deren Gesamtkosten € 35 übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfange.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu € 10.000 im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Er hat dann den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar.[nach oben]

Geschenke an Arbeitnehmer

Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk zu, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von € 10.000 pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie sind jedoch sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für seine Arbeitnehmer als Betriebsausgabe ansetzen.[nach oben]

Betriebsveranstaltungen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen bzw. der Weihnachtsfeier bis € 110 brutto je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Es darf sich allerdings nicht um Bargeld handeln. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn/
Gehalt hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können allerdings durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden, dann bleiben diese auch sozialversicherungsfrei.[nach oben]

Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Bei der Nutzung eines Pkw’s durch einen Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die 1%-Regelung. Außerdem sind 0,03 % des Bruttolistenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer
als Arbeitslohn für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Legt allerdings der Arbeitnehmer eine Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, kommen die 0,03 % insoweit nicht zum Ansatz. Durch Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr kann der Nachweis erbracht werden, so dass die Besteuerung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung unterbleibt.

Als Nachweis hierzu sollte der Arbeitgeber eine Kopie der Jahresfahrkarte zu seinen Lohn-unterlagen nehmen.[nach oben]

Ausbildungskosten - kein Arbeitslohn

Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt wird (R 19.7 Abs. 2 LStR).

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung generell für diese besondere Bildungsmaßnahmen zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hat. Als Nachweis hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie zum Lohnkonto bzw. in der Lohnakte vorzuhalten.
[nach oben]

Betriebliche Gesundheitsförderung


Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für betriebliche Gesundheitsförderung jährlich bis zu
€ 500 je Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Darunter fallen z.B. Kurse für Rückenschule,
gesunde Ernährung, Suchprävention, Stressbewältigung. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.
[nach oben]

Sofortmeldung bei der Einstellung von Arbeitnehmern

Gaststätten und Hotels, Fleischereibetriebe, Baubetriebe, Personenbeförderungsunternehmen, Transport- und Logistikunternehmen, Speditionen, Messeunternehmen, Schausteller
und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen seit dem 1. 1. 2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort bei ihrer Arbeitsaufnahme bei der Sozialversicherung anmelden.
Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei dem Rententräger nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit. Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten des Steuerberatungsbüros erfolgt. Aus dem Grunde sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Anmeldung des Arbeitnehmers im Internet unter www.itsg.de unter „sv.net“ unverzüglich erfolgt. [nach oben]

Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist das Handelsrecht umfassend reformiert worden und an die internationalen Rechnungslegungspflichten angepasst worden. Das neue Recht gilt zwar erst ab dem 1. 1. 2010, es kann aber in einzelnen Bereichen bereits ab 2008 oder 2009 Anwendung
finden.

So werden Einzelkaufleute von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungs-verpflichtungen befreit, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen höchsten
€ 500.000 Umsatzerlöse pro Jahr und nicht mehr als € 50.000 Jahresüberschuss jährlich erzielen. Die Befreiung gilt hier bereits für Geschäftsjahre, die ab dem 1. 1. 2008 beginnen. Es genügt dann grundsätzlich eine Einnahmen-Überschussrechnung mit Gegenüberstellung der Betriebs-einnahmen und der Betriebsausgaben. Dies gilt allerdings nicht für Personen-handelsgesellschaften wie die OHG oder die KG.

Weitgehend bestehen für die steuerliche Befreiung von der Buchführungspflicht die handels-rechtlichen Voraussetzungen.

Da insbesondere die Banken und Kreditinstitute die Vorlage einer Handelsbilanz fordern, ist es für in vielen Fällen allerdings nicht ratsam, diesen Übergang von der Bilanz zur Einnahmen-Überschussrechnung zu bestreiten.
[nach oben]

Betriebliche Nutzung beim Kraftfahrzeug

Wird ein Kraftfahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, ist die betriebliche Nutzung nach einem FG Urteil vom 9. 3. 2009 (FG München, 6 K 4619/06) in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Es reicht aus, wenn Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder
Nachweise gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern vorgelegt werden. Fehlen solche Unterlagen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose oder zeitnahe Auf-zeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Ein ordnungs-gemäß geführtes Fahrtenbuch muss demnach nicht vorliegen.

Zwingend erforderlich ist demnach, dass zeitnahe Aufzeichnungen über den betrieblichen Umfang der Fahrten dokumentiert werden. Da die Verwaltung diese erleichternden Nachweise zulässt, um den betrieblichen Anteil zu belegen, sollte diese Möglichkeit eingehalten werden.
[nach oben]

Künstlersozialversicherung

Aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind Unternehmen wie Verlage oder Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen, aber auch Unternehmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen abgabepflichtig.

Dazu zählen aber auch alle Unternehmen, wenn sie regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens in Anspruch nehmen und beabsichtigen, Einnahmen zu erzielen.
Der Abgabesatz wird zum Beginn des Jahres 2010 von 4,4 % auf 3,9 % in 2009 gesenkt.
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Vorsteuervergütungsverfahren

Ab dem 1. 1. 2010 gilt, dass die Vergütungsanträge nicht mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt werden, sondern im elektronischen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) gestellt werden müssen. Es prüft die Anträge dahingehend, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist und leitet sie innerhalb einer 15-tägigen Frist an die Steuerbehörden im jeweiligen Mitgliedstaat weiter. Die Mindestbeträge für einen Antrag werden
von € 25 auf € 50 für den Jahresantrag und von € 200 auf € 400 für den Quartalsantrag erhöht. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens zum 30. 9. (bisher 30. 6.) des Folgejahres zu stellen. Erst bei Beträgen über € 1.000 sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und die Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Bei Benzinrechnungen liegt die Grenze bei € 500
.[nach oben]

Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 12. 2008 hat der Gesetzgeber die alte Rechtslage wiederhergestellt. Damit können neben der Entfernungspauschale auch die Kosten für auf dem Wege zur Arbeit erlittenen Unfall und auch die Fahrkarten als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich beschränkt auf einen Höchstbetrag von € 4.500 im Kalenderjahr, sofern kein eigenes oder zur Nutzung über-lassenes Kraftfahrzeug genutzt wird. [nach oben]

Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze

Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Identifikationsnummer ist es den Renten-versicherungsträgern nunmehr möglich, dass die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre
2005 bis 2008 an die Finanzämter übermittelt werden können. Man geht davon aus, dass ca. 120 Millionen solcher Mitteilungen übersandt werden.

Alle diejenigen, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Erwerbs-minderungsrente, Altersrente, Witwen- oder Witwerrente) beziehen und daneben keine weiteren Einkünfte – auch keine Betriebsrenten oder Rente aus privaten Versicherungsverträgen – haben, müssen im Regelfall auch künftig auf ihre Rente keine Steuern zahlen. Bei einer eventuell geforderten Veranlagung können dann aber z.B. die Aufwendungen für Kranken- und Pflegever-sicherung, Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Behinderten-pauschbetrag) sowie haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. [nach oben]

Degressive Abschreibung

Seit dem 01. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Die neue gesetzliche Regelung führt zur Besteuerung aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden) und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von Aktien) aus Kapitalvermögen.

Es gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer auf Kapitalvermögen und private Veräußerungs-gewinne. Die Gesamtbelastung beträgt somit ca. 28 %, sie wird durch die Banken einbehalten und an den Fiskus abgeführt.

Für Wertzuwächse aus Papieren, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, ist die bisherige Freigrenze (bis 2008) für Spekulationsgewinne von € 512 und die Spekulationsfrist
von einem Jahr weggefallen, so dass alle realisierten Wertzuwächse von Wertpapier-Investments (Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne) besteuert werden.

Es wird ein einheitlicher Sparerfreibetrag von € 801 / € 1.602 (für Verheiratete) gewährt, höhere Werbungskosten sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vom Steuerabzug. Außerdem fällt das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg. [nach oben]

Investitionsabzugsbetrag

Aktien, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft wurden und Verluste verursachten, werden von den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger für 2010 unwiderruflich bis zum 15. 12. 2010 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt dadurch. [nach oben]

Sonderabschreibung

Mit seinem Schreiben vom 27. 4. 2009 hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass bei losen Personenzusammenschlüssen das Kreditinstitut aus Gründen der Vereinfachung auf die Einbehaltung der Abgeltungssteuer verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss liegt
dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht (z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

• das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, der auf einen
   Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Schule .., Klasse 1a)
• Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen im Kalenderjahr den
   Betrag von € 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen, höchstens jedoch € 300 im
   Kalenderjahr nicht übersteigen.

Die gilt ausdrücklich aber nicht für Grundstücks-, Erbenund Grundstücksgemeinschaften.
[nach oben]

Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009/2010

Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Grundstücksveräußerungen, die bis Ende 2008 entstanden ist. Die Altverluste können, sofern sie nicht zuvor mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden, bis zum Ende des Veranlagungszeitraum
2013 von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, allerdings nur mit Gewinnen aus Wertpapier-eräußerungen, nicht mit laufenden Kapitalerträgen (z.B. Dividenden, Zinsen) verrechnet werden.
[nach oben]

Aufbewahrungsfristen

Aufgrund der Neuregelung bei der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. 7. 2009 prüfen die Finanzämter für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. 11. 2008 und dem 30. 6. 2009 erstmalig zugelassen wurden und mindestens der EURO-4-Norm entsprechen, ob es für diese Fahrzeuge günstiger ist, nach der
alten Hubraumbesteuerung oder nach der neuen CO2-Steuer zu verfahren. Bereits ergangene Steuerbescheide werden von Amts wegen automatisch geändert.

Halter, deren Fahrzeuge der EURO-5-Norm entsprechen und deren Erstzulassung ebenfalls im Zeitraum vom 5. 11. 2008 bis zum 30. 6. 2009 lag, werden für zwei Jahre von der Steuer
befreit. [nach oben]