Einzelunternehmen
Geschenke für Geschäftsfreunde
Geschenke an Arbeitnehmer
Betriebsveranstaltungen
Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Ausbildungskosten - kein Arbeitslohn
Betriebliche Gesundheitsförderung
Sofortmeldung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
Betriebliche Nutzung beim Kraftfahrzeug
Künstlersozialversicherung
Vorsteuervergütungsverfahren
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze
Degressive Abschreibung
Investitionsabzugsbetrag
Sonderabschreibung
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009/2010
Aufbewahrungsfristen
Geschenke für Geschäftsfreunde
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens
sind (z.B. Kunden, Ge-schäftspartner) dürfen
als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Kosten
der Gegenstände pro Empfänger und Jahr € 35 netto nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen
Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke zugewendet,
deren Gesamtkosten € 35 übersteigen, entfällt die
steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfange.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu €
10.000 im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz
von 30 % versteuern. Er hat dann den Empfänger von
der Steuerübernahme zu unterrichten. Der Aufwand stellt
jedoch keine Betriebsausgabe dar.[nach oben]
Geschenke an Arbeitnehmer
Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben den
üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk zu, so kann er
eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an
Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von € 10.000 pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 %
pauschal besteuert werden. Sie sind jedoch sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen
für seine Arbeitnehmer als Betriebsausgabe ansetzen.[nach oben]
Betriebsveranstaltungen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen
bzw. der Weihnachtsfeier bis € 110 brutto je
Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Es
darf sich allerdings nicht um Bargeld handeln. Bei Überschreiten
der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn/
Gehalt hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Zuwendungen können allerdings
durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert
werden, dann bleiben diese auch sozialversicherungsfrei.[nach oben]
Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Bei der Nutzung eines Pkw’s durch einen Arbeitnehmer gilt
grundsätzlich die 1%-Regelung. Außerdem sind 0,03 % des
Bruttolistenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer
als Arbeitslohn für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte anzusetzen. Legt allerdings der Arbeitnehmer
eine Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück,
kommen die 0,03 % insoweit nicht zum Ansatz. Durch Vorlage
einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr kann der Nachweis
erbracht werden, so dass die Besteuerung in der Lohn- und
Gehaltsabrechnung unterbleibt.
Als Nachweis hierzu sollte der Arbeitgeber eine Kopie der
Jahresfahrkarte zu seinen Lohn-unterlagen nehmen.[nach oben]
Ausbildungskosten - kein Arbeitslohn
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers
führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen
im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese Voraussetzung
kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer
ausgestellt wird (R 19.7 Abs. 2 LStR).
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Übernahme
der Kosten oder die Erstattung generell für diese
besondere Bildungsmaßnahmen zugesagt hat und der Arbeitnehmer
vor diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen
Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hat. Als Nachweis hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung
die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie
zum Lohnkonto bzw. in der Lohnakte vorzuhalten.
[nach oben]
Betriebliche Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für betriebliche Gesundheitsförderung jährlich bis zu
€ 500 je Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Darunter fallen z.B. Kurse für Rückenschule,
gesunde Ernährung, Suchprävention, Stressbewältigung. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.
[nach oben]
Sofortmeldung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Gaststätten und Hotels, Fleischereibetriebe, Baubetriebe,
Personenbeförderungsunternehmen, Transport- und Logistikunternehmen,
Speditionen, Messeunternehmen, Schausteller
und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen
seit dem 1. 1. 2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort bei ihrer
Arbeitsaufnahme bei der Sozialversicherung anmelden.
Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei dem Rententräger
nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment
für Schwarzarbeit.
Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den
Fall, dass die Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten
des Steuerberatungsbüros erfolgt. Aus dem Grunde sollte
unbedingt darauf geachtet werden, dass die Anmeldung
des Arbeitnehmers im Internet unter www.itsg.de unter
„sv.net“ unverzüglich erfolgt. [nach oben]
Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist das Handelsrecht
umfassend reformiert worden und an die internationalen
Rechnungslegungspflichten angepasst worden.
Das neue Recht gilt zwar erst ab dem 1. 1. 2010, es kann
aber in einzelnen Bereichen bereits ab 2008 oder 2009 Anwendung
finden.
So werden Einzelkaufleute von den handelsrechtlichen
Buchführungs- und Bilanzierungs-verpflichtungen befreit,
wenn sie an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen
höchsten
€ 500.000 Umsatzerlöse pro Jahr und nicht
mehr als € 50.000 Jahresüberschuss jährlich erzielen. Die
Befreiung gilt hier bereits für Geschäftsjahre, die ab dem
1. 1. 2008 beginnen. Es genügt dann grundsätzlich eine
Einnahmen-Überschussrechnung mit Gegenüberstellung
der Betriebs-einnahmen und der Betriebsausgaben. Dies gilt
allerdings nicht für Personen-handelsgesellschaften wie die
OHG oder die KG.
Weitgehend bestehen für die steuerliche Befreiung von der
Buchführungspflicht die handels-rechtlichen Voraussetzungen.
Da insbesondere die Banken und Kreditinstitute die Vorlage
einer Handelsbilanz fordern, ist es für in vielen Fällen allerdings
nicht ratsam, diesen Übergang von der Bilanz zur
Einnahmen-Überschussrechnung zu bestreiten.
[nach oben]
Betriebliche Nutzung beim Kraftfahrzeug
Wird ein Kraftfahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen
behandelt, ist die betriebliche Nutzung nach einem FG
Urteil vom 9. 3. 2009 (FG München, 6 K 4619/06) in geeigneter
Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Es reicht
aus, wenn Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder
Nachweise gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern
vorgelegt werden. Fehlen solche Unterlagen, kann die
überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose oder
zeitnahe Auf-zeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten
glaubhaft gemacht werden. Ein ordnungs-gemäß geführtes
Fahrtenbuch muss demnach nicht vorliegen.
Zwingend erforderlich ist demnach, dass zeitnahe Aufzeichnungen über den betrieblichen Umfang der Fahrten
dokumentiert werden. Da die Verwaltung diese erleichternden
Nachweise zulässt, um den betrieblichen Anteil zu
belegen, sollte diese Möglichkeit eingehalten werden.
[nach oben]
Künstlersozialversicherung
Aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind
Unternehmen wie Verlage oder Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld
künstlerische oder publizistische Leistungen
nutzen, aber auch Unternehmen, die Veranstaltungen oder
Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen abgabepflichtig.
Dazu zählen aber auch alle Unternehmen, wenn sie
regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische
Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens in Anspruch
nehmen und beabsichtigen, Einnahmen zu erzielen.
Der Abgabesatz wird zum Beginn des Jahres 2010 von 4,4 % auf 3,9 % in 2009 gesenkt.
[nach oben]
Vorsteuervergütungsverfahren
Ab dem 1. 1. 2010 gilt, dass die Vergütungsanträge nicht
mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt werden, sondern
im elektronischen Verfahren beim Bundeszentralamt
für Steuern (www.bzst.bund.de) gestellt werden müssen.
Es prüft die Anträge dahingehend, ob das Unternehmen
vorsteuerabzugsberechtigt ist und leitet sie innerhalb einer
15-tägigen Frist an die Steuerbehörden im jeweiligen Mitgliedstaat
weiter. Die Mindestbeträge für einen Antrag werden
von € 25 auf € 50 für den Jahresantrag und von € 200
auf € 400 für den Quartalsantrag erhöht. Der Vergütungsantrag
ist bis spätestens zum 30. 9. (bisher 30. 6.) des Folgejahres
zu stellen. Erst bei Beträgen über € 1.000 sind dem
Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen
und die Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Bei Benzinrechnungen
liegt die Grenze bei € 500
.[nach oben]
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. 12. 2008 hat der Gesetzgeber die alte Rechtslage
wiederhergestellt. Damit können neben der Entfernungspauschale
auch die Kosten für auf dem Wege zur Arbeit erlittenen
Unfall und auch die Fahrkarten als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Die anzusetzende Entfernungspauschale
ist grundsätzlich beschränkt auf einen Höchstbetrag
von € 4.500 im Kalenderjahr, sofern kein eigenes oder zur
Nutzung über-lassenes Kraftfahrzeug genutzt wird. [nach oben]
Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze
Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Identifikationsnummer
ist es den Renten-versicherungsträgern nunmehr
möglich, dass die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre
2005 bis 2008 an die Finanzämter übermittelt werden können.
Man geht davon aus, dass ca. 120 Millionen solcher
Mitteilungen übersandt werden.
Alle diejenigen, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(z.B. Erwerbs-minderungsrente, Altersrente,
Witwen- oder Witwerrente) beziehen und daneben keine
weiteren Einkünfte – auch keine Betriebsrenten oder Rente
aus privaten Versicherungsverträgen – haben, müssen im
Regelfall auch künftig auf ihre Rente keine Steuern zahlen.
Bei einer eventuell geforderten Veranlagung können dann
aber z.B. die Aufwendungen für Kranken- und Pflegever-sicherung,
Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.B.
Krankheitskosten, Behinderten-pauschbetrag) sowie haushaltsnahe
Dienstleistungen berücksichtigt werden. [nach oben]
Degressive Abschreibung
Seit dem 01. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft
getreten. Die neue gesetzliche Regelung führt zur Besteuerung
aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden)
und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von
Aktien) aus Kapitalvermögen.
Es gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz
von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag
und ggfls. Kirchensteuer auf Kapitalvermögen und private
Veräußerungs-gewinne. Die Gesamtbelastung beträgt somit
ca. 28 %, sie wird durch die Banken einbehalten und an den
Fiskus abgeführt.
Für Wertzuwächse aus Papieren, die nach dem 31. Dezember
2008 angeschafft wurden, ist die bisherige Freigrenze (bis
2008) für Spekulationsgewinne von € 512 und die Spekulationsfrist
von einem Jahr weggefallen, so dass alle realisierten
Wertzuwächse von Wertpapier-Investments (Kapitalerträge
und Veräußerungsgewinne) besteuert werden.
Es wird ein einheitlicher Sparerfreibetrag von € 801 /
€ 1.602 (für Verheiratete) gewährt, höhere Werbungskosten
sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin
möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung
weiterhin vom Steuerabzug. Außerdem fällt
das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg. [nach oben]
Investitionsabzugsbetrag
Aktien, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft wurden und Verluste verursachten, werden von den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger für 2010 unwiderruflich bis zum 15. 12. 2010 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt dadurch. [nach oben]
Sonderabschreibung
Mit seinem Schreiben vom 27. 4. 2009 hat das Bundesfinanzministerium
darauf hingewiesen, dass bei losen Personenzusammenschlüssen
das Kreditinstitut aus Gründen der
Vereinfachung auf die Einbehaltung der Abgeltungssteuer
verzichten kann. Dieser Personenzusammenschluss liegt
dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedern besteht
(z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) und die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers
einen Zusatz enthalten, der auf einen
Personenzusammenschluss
hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto
der Schule .., Klasse 1a)
• Die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen
im Kalenderjahr den
Betrag von
€ 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen, höchstens
jedoch € 300 im
Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die gilt ausdrücklich aber nicht für Grundstücks-, Erbenund
Grundstücksgemeinschaften.
[nach oben]
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009/2010
Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
oder Grundstücksveräußerungen, die bis Ende 2008
entstanden ist. Die Altverluste können, sofern sie nicht zuvor
mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften
ausgeglichen werden, bis zum Ende des Veranlagungszeitraum
2013 von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen,
allerdings nur mit Gewinnen aus Wertpapier-eräußerungen,
nicht mit laufenden Kapitalerträgen (z.B. Dividenden, Zinsen)
verrechnet werden.
[nach oben]
Aufbewahrungsfristen
Aufgrund der Neuregelung bei der Kraftfahrzeugsteuer ab
dem 1. 7. 2009 prüfen die Finanzämter für Fahrzeuge, die
zwischen dem 5. 11. 2008 und dem 30. 6. 2009 erstmalig
zugelassen wurden und mindestens der EURO-4-Norm entsprechen,
ob es für diese Fahrzeuge günstiger ist, nach der
alten Hubraumbesteuerung oder nach der neuen CO2-Steuer
zu verfahren. Bereits ergangene Steuerbescheide werden
von Amts wegen automatisch geändert.
Halter, deren Fahrzeuge der EURO-5-Norm entsprechen und
deren Erstzulassung ebenfalls im Zeitraum vom 5. 11. 2008
bis zum 30. 6. 2009 lag, werden für zwei Jahre von der Steuer
befreit. [nach oben]