Sie machen mit Ihrer GmbH Gewinn? Glückwunsch! – Darauf sollten Sie bei der Gewinnverwendung achten

Zunächst entsteht der Gewinn ja in der GmbH, die Gesellschafterversammlung muss dann die „Ergebnisverwendung“ beschließen – es sei denn, in Ihrer GmbH-Satzung ist etwas anderes geregelt. Der Gewinn der GmbH wird unabhängig von der Art der Gewinnverwendung zunächst bei der GmbH versteuert.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, den Jahresabschluss jährlich festzustellen und dabei einen Beschluss über die Ergebnisverwendung zu treffen. Für kleinste und kleine GmbHs im Sinne des Handelsgesetzbuchs gilt dafür eine zwingend einzuhaltende Frist von elf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, bei mittelgroßen und großen GmbHs sind es acht Monate.

Gab es in der Vergangenheit Verluste in Ihrer GmbH, müssen zuerst diese ausgeglichen werden. Über den Restgewinn kann die Gesellschafterversammlung relativ frei beschließen.

Hierbei haben Sie zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Der Gewinn bleibt in der GmbH, oder Sie schütten den Gewinn an die Gesellschafter aus. Sie können diese Möglichkeiten natürlich auch kombinieren

  1. Der Gewinn bleibt in der GmbH

Hier bieten sich wieder Alternativen:

  • Thesaurierung des Gewinns

Gewinnthesaurierung ist die Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen und dient der Verbesserung der Selbstfinanzierung und des Ratings bei Banken.

Der Gewinn wird dann zum „Gewinnvortrag“ im Folgejahr. Über diesen Betrag können Sie dann jederzeit eine neue Verwendung beschließen.

  • Rücklagen

Sie können auch sogenannte Kapitalrücklagen beschließen. Diese sind langfristiger gedacht, zukünftige Ausschüttungen sind nicht ganz so unkompliziert möglich wie aus der Thesaurierung.

2. Ausschüttung

Der Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet – und ist dann bei Ihrer persönlichen Steuererklärung zu versteuern.

Gibt es keinerlei Regelung im Gesellschaftsvertrag, verschafft § 29 GmbH-Gesetz den einzelnen Gesellschaftern einen Ausschüttungsanspruch entsprechend ihrem Stammkapitalanteil – also Ihrer Beteiligungsquote.

Sie können übrigens auch eine sogenannte „Vorabausschüttung“ auf den Gewinn des laufenden Jahres beschließen.

Den Vorschlag zur Gewinnverwendung sprechen Sie in der Regel mit uns – also Ihrem Steuerberater – ab, nicht zuletzt damit die Kapitalausstattung Ihrer GmbH auch aus Sicht Ihrer Bank ausreichend ist. Das spielt nämlich eine wichtige Rolle bei der Kreditvergabe. Mindestens das vereinbarte Stammkapital muss dabei immer erhalten werden. Bei unserem Gespräch spielt insbesondere die Zukunft Ihrer GmbH eine Rolle. Typische Fragen sind: Wie sieht die kurz- und mittelfristige Liquidität der GmbH aus? Welche Investitionen stehen an? Wie sieht Ihre persönliche Einkommenssituation aus? Was brauchen Sie für Ihre Altersvorsorge?

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